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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 27.07.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 293/01
Rechtsgebiete: BVerfGG, AAÜG, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 34 a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93 a | |
BVerfGG § 93 b | |
BVerfGG § 93 c | |
BVerfGG § 93 c Abs. 1 | |
AAÜG § 6 Abs. 2 | |
AAÜG § 6 Abs. 3 Nr. 8 | |
GG Art. 3 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES
- 1 BvR 293/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. August 2000 - B 5/4 RA 87/97 R -,
b) das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 24. September 1997 - L 17 An 8/96 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Steiner, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Bryde gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a und § 93 c BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Juli 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. August 2000 - B 5/4 RA 87/97 R - und das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 24. September 1997 - L 17 An 8/96 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landessozialgericht Berlin zurückverwiesen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung der Kammer nach § 93 c Abs. 1 BVerfGG liegen vor. Die von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene verfassungsrechtliche Frage ist durch das Bundesverfassungsgericht entschieden. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 23. Juni 2004 (Az. 1 BvL 3/98, 1 BvL 9/02, 1 BvL 2/03; im Umdruck beigefügt) festgestellt, dass die Begrenzung der Berücksichtigung von Arbeitseinkommen bei der Rentenberechnung durch § 6 Abs. 2 (in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5) und § 6 Abs. 3 Nr. 8 AAÜG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Im vorliegenden Fall wurden die Entgelte des Beschwerdeführers aufgrund der verfassungswidrigen Vorschrift des § 6 Abs. 2 AAÜG begrenzt. Da die angegriffenen Urteile auf dieser Vorschrift beruhen, sind sie aufzuheben und ist die Sache zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
2. Das Ausgangsverfahren ist vom Landessozialgericht auszusetzen, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu erhalten bleibt, aus der gesetzlichen Neuregelung Nutzen zu ziehen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Ende der Entscheidung
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