Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 27.07.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 293/01
Rechtsgebiete: BVerfGG, AAÜG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 34 a Abs. 2
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 c
BVerfGG § 93 c Abs. 1
AAÜG § 6 Abs. 2
AAÜG § 6 Abs. 3 Nr. 8
GG Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 1 BvR 293/01 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. August 2000 - B 5/4 RA 87/97 R -,

b) das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 24. September 1997 - L 17 An 8/96 -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Steiner, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Bryde gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a und § 93 c BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Juli 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. August 2000 - B 5/4 RA 87/97 R - und das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 24. September 1997 - L 17 An 8/96 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landessozialgericht Berlin zurückverwiesen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung der Kammer nach § 93 c Abs. 1 BVerfGG liegen vor. Die von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene verfassungsrechtliche Frage ist durch das Bundesverfassungsgericht entschieden. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 23. Juni 2004 (Az. 1 BvL 3/98, 1 BvL 9/02, 1 BvL 2/03; im Umdruck beigefügt) festgestellt, dass die Begrenzung der Berücksichtigung von Arbeitseinkommen bei der Rentenberechnung durch § 6 Abs. 2 (in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5) und § 6 Abs. 3 Nr. 8 AAÜG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Im vorliegenden Fall wurden die Entgelte des Beschwerdeführers aufgrund der verfassungswidrigen Vorschrift des § 6 Abs. 2 AAÜG begrenzt. Da die angegriffenen Urteile auf dieser Vorschrift beruhen, sind sie aufzuheben und ist die Sache zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

2. Das Ausgangsverfahren ist vom Landessozialgericht auszusetzen, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu erhalten bleibt, aus der gesetzlichen Neuregelung Nutzen zu ziehen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

Ende der Entscheidung

Zurück