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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 22.02.2005
Aktenzeichen: 1 BvR 294/05
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 294/05 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2004 - II-6 WF 237/04 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Velbert vom 11. Oktober 2004 - 3 F 307/04 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Gaier gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Februar 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihrer im Sorgerechtsverfahren gestellten Eilanträge.
Die Beschwerdeführerin stimmte der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihr im Juni 2004 geborenes Kind auf das Jugendamt in der Erwartung zu, sie könne mit ihrem Kind gemeinsam in einer Eltern-Kind-Einrichtung leben. Nachdem das Jugendamt diesem Wunsch nicht nachgekommen war, wollte sie die gemeinsame Unterbringung unter anderem im Wege einer einstweiligen Anordnung erreichen, die sie beim Amtsgericht beantragte. Das Gericht wies ihre Anträge ohne mündliche Verhandlung zurück und legte die daraufhin von dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin eingelegte "sofortige Beschwerde" dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor. Das Oberlandesgericht verwarf die Beschwerde als unzulässig.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin unter anderem eine Verletzung ihres Rechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und ihre Annahme daher mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (vgl. § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
1. Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht erschöpft. Das Oberlandesgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen hat. Gemäß § 621 g in Verbindung mit § 620 b Abs. 2 ZPO ist in diesen Fällen auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu beschließen. Von daher bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, einen entsprechenden - nicht fristgebundenen - Antrag beim Amtsgericht zu stellen. Schon deswegen kommt es auf die Frage, ob das Amtsgericht ihre sofortige Beschwerde in einen Antrag auf mündliche Verhandlung hätte umdeuten müssen, nicht an.
2. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wird das Amtsgericht dem Elternrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG die ihm gebührende Bedeutung beizumessen haben. Insbesondere wird es zeitnah aufzuklären haben, welche Gründe das Jugendamt tatsächlich dazu bewogen haben, die in Aussicht gestellte Unterbringung der Beschwerdeführerin mit ihrem Kind in einer Eltern-Kind-Einrichtung nunmehr abzulehnen, und ob diese Gründe eine Trennung des Kindes von der Beschwerdeführerin im Lichte des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG rechtfertigen können. Auch wird es die - gegenüber dem Vormundschaftsgericht abgegebene - Stellungnahme des Jugendamtes vom 24. September 2004 zu hinterfragen haben, worin es der Beschwerdeführerin vorhält, die Zusammenführung mit ihrem Kind zu beabsichtigen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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