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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 23.06.2000
Aktenzeichen: 1 BvR 30/00
Rechtsgebiete: GG, SGB V, BVerfGG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
SGB V § 13 Abs. 3
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 30/00 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn S...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Otto Husten und Koll., Theaterstraße 61, Aachen -

gegen

a) den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. November 1999 - L 11 B 75/99 KA -,

b) den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 8. September 1999 - S 14 KA 102/99 ER -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling, die Richterin Jaeger und den Richter Hömig

am 23. Juni 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung von bereits im Bereich der Psychotherapie tätigen Heilpraktikern ohne abgeschlossenes Studium der Psychologie.

1. Der Beschwerdeführer ist Diplom-Sozialwissenschaftler, der in eigener Praxis psychotherapeutisch arbeitet und in der Vergangenheit in nennenswertem Umfang am Kostenerstattungsverfahren teilgenommen hat. Sein Antrag auf Approbation war erfolglos; die in diesem Zusammenhang erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 -, NJW 2000, S. 1779 ff.).

Der Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung bzw. Ermächtigung als Psychologischer Psychotherapeut wurde abgelehnt, da keine Approbation vorliege. Das Sozialgericht lehnte den Antrag auf vorläufige Zulassung bzw. Ermächtigung im einstweiligen Rechtsschutz ab. Das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung.

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Durch die sozialrechtlichen Übergangsregelungen (§ 95 Abs. 10 und 11 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V -) seien unter Bezugnahme auf die berufsrechtlichen Übergangsregelungen Heilpraktiker ohne abgeschlossenes Psychologiestudium ungeachtet ihrer sonstigen Qualifikationen von einer künftigen Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen. Damit werde in verfassungswidriger Weise übergangslos die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers entzogen.

II.

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihr der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) entgegensteht.

1. Der Grundsatz der Subsidiarität will unter anderem erreichen, dass das Bundesverfassungsgericht weitreichende Entscheidungen nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage trifft (vgl. BVerfGE 79, 1 <20>). Der Subsidiaritätsgrundsatz soll vor allem sichern, dass durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte, insbesondere auch der obersten Bundesgerichte, vermittelt werden; zugleich wird damit der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung entsprochen, nach der vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen gewähren (vgl. BVerfGE 77, 381 <401>; s. auch Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 -, NJW 2000, S. 1779 <1780>).

Nach diesen Grundsätzen ist der Beschwerdeführer - wie bei der Versagung der Approbation - auf die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache zu verweisen. In diesem Verfahren werden sich die Sozialgerichte auch mit der Frage beschäftigen müssen, ob Kostenerstattungstherapeuten ohne abgeschlossenes Psychologiestudium, die bisher in erheblichem Umfang auf Grundlage von § 13 Abs. 3 SGB V an der Versorgung der gesetzlichen Versicherten teilgenommen haben, aus Vertrauens- oder Bestandsschutzgründen als Leistungserbringer zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen sind. Dabei geht es nicht um die Differenzierung nach dem Studienabschluss, die für sich genommen gerechtfertigt ist. Aufklärungs- und begründungsbedürftig ist vielmehr, ob und wann durch die Kostenerstattung im Rahmen von § 13 Abs. 3 SGB V ein schützenswertes Vertrauen begründet wurde, welches durch das Psychotherapeutengesetz in Verbindung mit den Änderungen des SGB V enttäuscht worden sein könnte. Insbesondere muss vorgeklärt werden, ob die Kostenerstattung für Psychotherapiebehandlungen durch Therapeuten, die nicht die persönlichen Voraussetzungen für eine Zulassung zum Delegationsverfahren erfüllen, rechtmäßig war. Bei der Frage des Bestandsschutzes ist vor allem zu klären, auf welche Einnahmen ein Therapeut sein Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Regelungen gründet, was einen Vergleich der wirtschaftlichen Lage vor und nach der Neuordnung der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung erfordert.

2. Darüber hinaus fordert der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 73, 322 <325>; 84, 203 <208>; 95, 163 <171>).

Dazu gehört auch die Möglichkeit der bedarfsabhängigen Zulassung, die vom Gesetzgeber als Regelfall der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung auch für die Psychotherapeuten vorgesehen wurde (s. auch Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2000 - 1 BvR 704/00 -, in Juris veröffentlicht). Dem steht auch nicht entgegen, dass die bedarfsabhängige Zulassung eine Eintragung in das Arztregister voraussetzt, die ihrerseits an die Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz anknüpft (§ 95 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 95 c Satz 1 Nr. 1 SGB V). Denn es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine bedarfsabhängige Zulassung außerhalb der gesperrten Gebiete für ausreichend angesehen wird, um den gegebenenfalls anerkannten schützenswerten Rechtspositionen bestimmter Kostenerstattungstherapeuten Genüge zu leisten. Auch deshalb ist es für eine umfassende Aufklärung der tatsächlichen und einfachrechtlichen Lage durch die Fachgerichte erforderlich, dass diese sich mit der bedarfsabhängigen Zulassung bei Kostenerstattungstherapeuten ohne abgeschlossenes Psychologiestudium beschäftigen.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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