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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 02.09.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 302/96 (1)
Rechtsgebiete: MuSchG


Vorschriften:

MuSchG § 14 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 302/96 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

1. unmittelbar gegen

a) das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1. November 1995 - 5 AZR 273/94 -,

b) das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 16. Dezember 1993 - 4 Sa 943/92 -,

c) das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 22. Oktober 1992 - 7 Ca 4112/92 -,

2. mittelbar gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs- Ergänzungsgesetz - KVEG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S. 1578)

hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterinnen Jaeger, Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde am 2. September 2004 beschlossen:

Tenor:

Der Gegenstandswert wird auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).

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