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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 06.12.2007
Aktenzeichen: 1 BvR 3041/07
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 34a Abs. 3 | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3041/07 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands,
gegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2007 - 5 B 1940/07 -,
b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. November 2007 - 18 L 1977/07 -,
c) die Verbotsverfügung des Landrats als Kreispolizeibehörde Kleve vom 21. November 2007 - VL 1-57.02.01 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Hoffmann-Riem, Kirchhof gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Dezember 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Antragstellerin gem. § 34a Abs. 3 BVerfGG die im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000 € (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Versammlung aufgrund des stattgebenden Beschlusses vom 1. Dezember 2007 stattfinden konnte. Damit ist das Rechtsschutzinteresse für die Verfassungsbeschwerde entfallen und diese unzulässig geworden. Soweit die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit des Versammlungsverbots geltend macht, ist sie zudem auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen, so dass der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch der Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht (vgl. BVerfGE 86, 15 <22>; 104, 65 <71 f.>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 2622/05 -). Spezifische, die Versagung des Eilrechtsschutzes betreffende Grundrechtsverletzungen macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.
Gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG ist die Auslagenerstattung angezeigt. Die Höhe des Gegenstandswerts von 4.000 Euro entspricht dem auch in anderen versammlungsrechtlichen Fällen festgesetzten Betrag (vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 1418/07 -).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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