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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 17.02.2009
Aktenzeichen: 1 BvR 3078/07
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 19 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

...

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts

durch

den Präsidenten Papier und

die Richter Eichberger, Masing

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)

am 17. Februar 2009

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat, ohne grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufzuwerfen, keine Aussicht auf Erfolg. Insbesondere ist für eine Verletzung des Anspruchs auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz durch die allein angegriffenen Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts nichts ersichtlich.

Die Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) gewährleistet einen effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Dabei fordert die Verfassung zwar keinen Instanzenzug. Jedoch dürfen die Rechtsmittelgerichte in Anwendung und Auslegung der jeweiligen Prozessordnung Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 104, 220 <231 f.>; 117, 244 <268>; stRspr). Nach diesem Maßstab ist die von den Beschwerdeführern in erster Linie angegriffene Auslegung der Rechtsschutzvorschriften des Hamburgischen Enteignungsgesetzes in der Fassung vom 11. November 1980 (HmbGVBl S. 305) - auf das hier das Enteignungsgesetz für die Erweiterung des Werkflugplatzes in Hamburg-Finkenwerder (Werkflugplatz-Enteignungsgesetz - im Folgenden: WFEG) vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl S. 95) verweist - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese Auslegung des einfachgesetzlichen Verfahrensrechts durch das Oberlandesgericht, dass in Verfahren gegen vorzeitige Besitzeinweisungen auch in der Hauptsache nur eine Instanz gegeben ist, führt zu keiner unzumutbaren Erschwerung des grundgesetzlich garantierten Rechtsschutzes. Die Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung auf eine Instanz ist hier jedenfalls wegen der verfahrensrechtlichen und auch materiellrechtlichen Besonderheiten der vorzeitigen Besitzeinweisung verfassungsrechtlich hinnehmbar. So ist die vorzeitige Besitzeinweisung zunächst gekennzeichnet durch ihren vorläufigen Charakter, der insbesondere durch ihre in § 7 Abs. 6 WFEG angeordnete Abhängigkeit vom Bestand des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung zum Ausdruck kommt. Die vorzeitige Besitzeinweisung setzt ferner die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung voraus (§ 7 Abs. 1 Satz 2 WFEG), die enteignungsbetroffene Eigentümer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses und der Plangenehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 WEFG auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 GG (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 9. August 2004 - 2 Bs 300/04 -, NVwZ 2005, S. 105 <106 f.> ) - deshalb auch mit Wirkung für die vorzeitige Besitzeinweisung einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen können. Schließlich hat der vorzeitigen Besitzeinweisung ein gesondertes Verwaltungsverfahren vorauszugehen, in dem zwingend mündlich zu verhandeln ist (§ 7 Abs. 2 Satz 1 WFEG).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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