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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 18.04.2006
Aktenzeichen: 1 BvR 31/06
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 93 a | |
BVerfGG § 93 a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93 b | |
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3 | |
GG Art. 14 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 31/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2005 - VIII ZR 339/04 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs- gerichts durch die Richterin Haas und die Richter Hömig, Bryde gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. April 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2005 - VIII ZR 339/04 - (NJW 2006, S. 220). Darin hat dieser entschieden, dass sich der Wegfall des ursprünglich gegebenen Kündigungsgrundes des Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) nach einer auf diesen Kündigungsgrund gestützten Wohnraumkündigung auf den Räumungsanspruch des Vermieters nur nachteilig auswirkt, wenn der Grund vor dem Ablauf der Kündigungsfrist entfallen ist; nur dann sei der Vermieter zu einer entsprechenden Mitteilung an den Mieter verpflichtet.
Im Fall der Beschwerdeführerin, deren Mietverhältnis vom Beklagten des Ausgangsverfahrens wegen Eigenbedarfs gekündigt worden war, war dieser Kündigungsgrund erst nach Ablauf der Kündigungsfrist weggefallen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Klage der Beschwerdeführerin auf Ausgleich des durch die Räumung der Mietwohnung entstandenen Schadens abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts (vgl. ZMR 2005, S. 127) sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin über den Wegfall des Eigenbedarfs zu unterrichten.
2. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit der Verfassungsbeschwerde, mit der sie einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG und eine Verletzung ihres Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz geltend macht.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu; die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht schon entschieden (vgl. BVerfGE 89, 1 <5 ff.>; 89, 340 <342>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Es begegnet im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Bundesgerichtshof den nachträglichen Wegfall des Kündigungsgrundes des Eigenbedarfs nicht zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat, weil der Wegfall erst nach Ablauf der Kündigungsfrist eingetreten ist. Eine grundsätzliche Verkennung von Bedeutung und Reichweite der auch das Besitzrecht des Mieters schützenden Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 89, 1 <5 ff., 9 f.>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 2658 <2659>) kann darin nicht gesehen werden. Auch der mit dieser eng verzahnte Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 89, 340 <342>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW-RR 2003, 1164) wird durch die angegriffene Entscheidung nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Ende der Entscheidung
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