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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 19.08.2008
Aktenzeichen: 1 BvR 312/08 (1)
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 32 Abs. 6 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 1 BvR 312/08 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Landgerichts Verden vom 2. Januar 2008 - 1 T 379/07 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Verden vom 4. September 2007 - 1 T 379/07 -,

c) den Beschluss des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck vom 8. Juni 2007 - 15 L 37/05 -

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Bryde, Eichberger, Kirchhof am 19. August 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck vom 8. Juni 2007 - 15 L 37/05 - wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Annahme der Verfassungsbeschwerde eingestellt, soweit den Beschwerdeführern darin (Nr. 2 des Tenors) aufgegeben wird, das unter Zwangsverwaltung stehende Objekt R.-straße in W. zu räumen.

Gründe:

Die Wiederholung der einstweiligen Anordnung vom 25. Februar 2008 beruht auf § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG.

Ende der Entscheidung

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