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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 19.08.2008
Aktenzeichen: 1 BvR 312/08
(1)
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 Abs. 6 Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES
- 1 BvR 312/08 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Verden vom 2. Januar 2008 - 1 T 379/07 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Verden vom 4. September 2007 - 1 T 379/07 -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck vom 8. Juni 2007 - 15 L 37/05 -
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Bryde, Eichberger, Kirchhof am 19. August 2008 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck vom 8. Juni 2007 - 15 L 37/05 - wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Annahme der Verfassungsbeschwerde eingestellt, soweit den Beschwerdeführern darin (Nr. 2 des Tenors) aufgegeben wird, das unter Zwangsverwaltung stehende Objekt R.-straße in W. zu räumen.
Gründe:
Die Wiederholung der einstweiligen Anordnung vom 25. Februar 2008 beruht auf § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG.
Ende der Entscheidung
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