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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 25.02.2008
Aktenzeichen: 1 BvR 312/08
Rechtsgebiete: GG, ZVG


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 103 Abs. 1
ZVG § 25 S. 1
ZVG § 146 Abs. 1
ZVG § 149 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 1 BvR 312/08 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Landgerichts Verden vom 2. Januar 2008 - 1 T 379/07 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Verden vom 4. September 2007 - 1 T 379/07 -,

c) den Beschluss des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck vom 8. Juni 2007 - 15 L 37/05 -

hier Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Hoffmann-Riem, Eichberger gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. Februar 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck vom 8. Juni 2007 - 15 L 37/05 - wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Annahme der Verfassungsbeschwerde eingestellt, soweit den Beschwerdeführern darin (Nr. 2 des Tenors) aufgegeben wird, das unter Zwangsverwaltung stehende Objekt Rabienstraße 65 in 27726 Worpswede zu räumen.

Gründe:

I.

Die unter anderem mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Räumung eines unter Zwangsverwaltung stehenden Hausgrundstücks nach § 149 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG).

Als Termin zur Räumung ist der 5. März 2008 vorgesehen.

II.

Die Beschwerdeführer greifen den Beschluss des Amtsgerichts über die Anordnung der Räumung, die Entscheidung des Landgerichts über die diesbezügliche sofortige Beschwerde sowie den Beschluss des Landgerichts über die schließlich erhobene Anhörungsrüge an. Sie rügen insofern die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG und behaupten, die Gerichte hätten ihr Vorbringen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 149 Abs. 2 ZVG nicht berücksichtigt sowie das ihnen in Zusammenhang mit den § 25 S. 1, § 146 Abs. 1, § 149 Abs. 2 ZVG zustehende Ermessen nicht ausgeübt.

III.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Ist dies nicht der Fall, müssen die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, mit den Nachteilen abgewogen werden, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 94, 334 <347>; 96, 120 <128 f.>; 104, 23 <28 f.>; 108, 34 <41 f.>; stRspr).

Nach diesen Maßstäben hat der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hier Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde ist nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Vielmehr erscheint insbesondere eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts der Beschwerdeführer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in Zusammenhang mit den Erwägungen der Gerichte zum Tatbestand und zu den Rechtsfolgen des § 149 Abs. 2 ZVG möglich. Auch ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Hauptsache in der verbleibenden Zeit bis zum Räumungstermin nicht möglich.

Die danach gebotene Folgenabwägung fällt zugunsten der Beschwerdeführer aus. Denn die Beschwerdeführer verlören ohne einstweilige Anordnung durch die anstehende Vollstreckung der Räumungsanordnung ihre Wohnung und erlitten damit im Falle einer begründeten Verfassungsbeschwerde einen empfindlichen und womöglich irreparablen Verlust hinsichtlich ihres durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentums. Dem steht eine angesichts der bereits verstrichenen Zeit voraussichtlich wirtschaftlich nur wenig ins Gewicht fallende zeitliche Verzögerung der Durchsetzung der titulierten Forderung der Gläubigerin gegenüber.

IV.

Wegen der unmittelbar bevorstehenden Räumung und der daraus folgenden besonderen Dringlichkeit der Sache sieht die Kammer nach § 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG davon ab, den Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.

Ende der Entscheidung

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