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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 06.08.2009
Aktenzeichen: 1 BvR 320/09
Rechtsgebiete: GG, BerHG, BVerfGG
Vorschriften:
GG Art. 3 Abs. 1 | |
GG Art. 20 Abs. 1 | |
GG Art. 20 Abs. 3 | |
BerHG § 1 Abs. 1 | |
BVerfGG § 94 Abs. 2 |
In dem Verfahren
...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt und
die Richter Gaier, Kirchhof
am 6. August 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Amtsgerichts Zwickau vom 15. Dezember 2008 - 014 UR II 02250/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 3 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Zwickau zurückverwiesen.
Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG).
I.
1.
Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Er beantragte beim Amtsgericht erfolglos Beratungshilfe für einen eventuellen Widerspruch "wegen Einbeziehung von Einkommen und wegen Kürzung Regelbedarf bzw. Höhe Regelbedarf/Kinder und Leistungen zur Unterkunft". Die zuständige Rechtspflegerin wies den Antrag unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Amtsgerichts zurück, wonach es zumutbar sei, dass sich der Rechtsuchende selbst und ohne anwaltliche Hilfe an die zuständige Arbeitsgemeinschaft (ARGE) wende.
Die Erinnerung wurde mit richterlichem Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer stehe gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG eine andere zumutbare Hilfe kostenlos zur Verfügung. Er könne mit der Person, die den Bescheid erlassen habe, Argumente austauschen und dann selbständig Widerspruch einlegen.
2.
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 sowie sinngemäß von Art. 20 Abs. 1 GG. Er trägt insbesondere vor, dass er als unbemittelter Rechtsuchender gegenüber bemittelten Rechtsuchenden ungleich behandelt werde.
3.
Das Sächsische Staatsministerium der Justiz, dem die Verfassungsbeschwerde gemäß § 94 Abs. 2 BVerfGG zugestellt wurde, hat von einer Stellungnahme abgesehen.
II.
1.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt.
2.
Die Verfassungsbeschwerde erweist sich danach als begründet. Die angegriffene richterliche Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG).
Es wird insoweit auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08, [...] - verwiesen, wonach die vom Amtsgericht befürwortete Auslegung des Beratungshilfegesetzes, dass es einem Rechtsuchenden zumutbar sei, selbst kostenlos Widerspruch einzulegen und dabei die Beratung derjenigen Behörde in Anspruch zu nehmen, die zuvor den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hat, den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht wird.
Das Amtsgericht hat keine Umstände angeführt, die die Notwendigkeit fremder Hilfe hier in Frage stellen könnten. Die Verweisung auf die Beratung durch dieselbe Behörde, deren Entscheidung der Beschwerdeführer angreifen will, überschreitet die Grenze der Zumutbarkeit.
III.
Die angegriffene Entscheidung wird gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen, das erneut über die Erinnerung zu entscheiden hat.
Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Ende der Entscheidung
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