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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 14.01.2009
Aktenzeichen: 1 BvR 3262/07 (1)
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 37 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In den Verfahren

...

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -

unter Mitwirkung

der Richterin und Richter Präsident Papier, Hohmann-Dennhardt, Bryde, Gaier, Eichberger, Schluckebier, Kirchhof, Masing

am 14. Januar 2009

einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für die Verfahren 1 BvR 3262/07 und 1 BvR 402/08 auf jeweils 200.000 EUR (in Worten: zweihunderttausend Euro) festgesetzt ( § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

2. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren 1 BvR 906/08 auf 150.000 EUR (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt ( § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

Ende der Entscheidung

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