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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 18.03.2003
Aktenzeichen: 1 BvR 329/03
Rechtsgebiete: GG, BVerfGG
Vorschriften:
GG Art. 12 | |
GG Art. 14 | |
BVerfGG § 90 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 329/03 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Besschluss des Bundesgerichtshof vom 18. Dezember 2002 - IX ZA 22/02 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 23. Juli 2002 - 10 T 86/02 -
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, den Richter Steiner und die Richterin Hohmann-Dennhardt gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 18. März 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren nach § 4 a Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (ÄndGInsO) vom 26. Oktober 2001 (BGBl I S. 2710). Der Beschwerdeführerin, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, war die Beiordnung ihres bevollmächtigten Rechtsanwalts im Eröffnungsverfahren versagt worden. Das Beschwerdegericht und der Bundesgerichtshof - der die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens versagte - gingen davon aus, dass das Insolvenzverfahren mit nur zwei Gläubigern überschaubar sei und die Sprachprobleme der Beschwerdeführerin die Stellung eines Dolmetschers, aber keine Anwaltsbeiordnung nötig machten.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Das Bundesverfassungsgericht hat die Anforderungen an die Garantie gleichen Rechtsschutzes bereits geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 f.>; zuletzt BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, FamRZ 2002, 531 <532>). Dies gilt auch, soweit es um die Rechte solcher Beteiligter im gerichtlichen Verfahren geht, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind (vgl. BVerfGE 64, 135 <145 f.>). Auch eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG kommt nicht in Betracht.
1. Gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bestehen Bedenken.
Soweit die Beschwerdeführerin eigene Grundrechte geltend macht, genügt die Beschwerde nicht dem Subsidiaritätsgebot aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Hiernach muss ein Beschwerdeführer schon vor den Fachgerichten etwaige Grundrechtsverstöße unterer Instanzen rügen und die zu ihrer Beurteilung notwendigen Tatsachen mitteilen (vgl. BVerfGE 79, 174 <190>; 81, 22 <27>). Dies hat die Beschwerdeführerin nicht getan; jedenfalls kann dies nicht überprüft werden, da sie weder ihren Beschwerdeschriftsatz an das Landgericht noch ihren Prozesskostenhilfeantrag an den Bundesgerichtshof vorgelegt hat noch in ihrer Verfassungsbeschwerde etwas dazu ausführt, welche verfassungsrechtlichen Rügen sie vorgebracht hat.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Verfahrensbevollmächtigter sei in seinen Grundrechten aus Art. 12, 14 GG verletzt, weil die Insolvenzgerichte seine Leistungen in Anspruch genommen hätten, obwohl sie noch nicht über seine Beiordnung entschieden hätten, ist sie nicht selbst beschwert. Insoweit fehlt ihr die Beschwerdebefugnis nach § 90 Abs. 1 BVerfGG.
2. Diesen Bedenken ist jedoch hier nicht weiter nachzugehen. Denn die Verfassungsbeschwerde hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Die Gerichte haben der Beschwerdeführerin ohne Verletzung von Grundrechten eine anwaltliche Beiordnung verweigert. Im Eröffnungsverfahren, einschließlich des Schuldenbereinigungsplanverfahrens, war eine Beiordnung von Verfassungs wegen noch nicht geboten. In späteren Verfahrensabschnitten wäre über eine Beiordnung neu zu entscheiden.
a) Allerdings verlangen das Prinzip der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und die aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Garantie des effektiven Rechtsschutzes, dass die Situation Bemittelter und Unbemittelter bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend angeglichen wird (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, FamRZ 2002, 531 <531>). Gefordert ist keine völlige Gleichstellung, vielmehr muss der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleich gestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das - endgültige - Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>). Gegen diesen Grundsatz verstößt beispielsweise im Prozesskostenhilfeverfahren eine Gerichtsentscheidung, die pauschal auf die Pflichten des Gerichts aus dem Amtsermittlungsgrundsatz abstellt und die Beiordnung eines Anwalts deswegen für nicht erforderlich erklärt. Die unterschiedlichen Rollen von Gericht und Anwalt können auch in Verfahren mit Amtsermittlungsmaxime eine Beiordnung geboten erscheinen lassen, zumal die Aufklärungs- und Beratungspflicht eines Anwalts über die Reichweite der Amtsermittlungspflicht hinaus geht (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 1997, 2103 <2103>; FamRZ 2002, 531 <531 f.>). Ein Gericht muss in seine Entscheidung über die Beiordnung eines Anwalts die besonderen Umstände des Einzelfalles einstellen. Hierzu gehören insbesondere die Fähigkeiten des Antragstellers, seine Rechte selbst wahrzunehmen, die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, aber auch die Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen.
b) Nach diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Insolvenzgerichte - wie hier - die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Eröffnungsverfahren auf Ausnahmefälle beschränken.
Die wichtigsten Leistungen für einen ordnungsgemäßen Insolvenzantrag, der für eine spätere Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren vorausgesetzt wird, muss der Schuldner schon vor Verfahrenseröffnung erbringen (§ 305 Abs. 1 InsO). Er muss eine außergerichtliche Einigung gesucht und schon hierfür einen Plan erarbeitet haben, ein Vermögensverzeichnis und eine Forderungsaufstellung beibringen (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO) und hierfür eventuell von seinen Gläubigern detaillierte Forderungslisten verlangen und notfalls einklagen (§ 305 Abs. 2 Satz 2 InsO). Er muss vor allem einen Schuldenbereinigungsplan entwerfen, für den § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO detaillierte Vorgaben enthält. Für die Erfüllung dieser Anforderungen würde zwar ein "bemittelter Schuldner" - den es allerdings nur fiktiv geben kann - anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Da jedoch diese Schritte vor Verfahrenseröffnung nötig und als außerprozessual anzusehen sind, kann eine unbemittelte Partei einen Anwalt hierfür nach dem Beratungshilfegesetz in Anspruch nehmen (vgl. AG Köln, Rpfleger 1999, S. 497; AG Bochum, Rpfleger 2000, S. 461; AG Schwelm, Beschluss vom 19. März 1999 - 19 UR II 7/99 - [JURIS]).
c) Es ist hier nicht abschließend darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Eröffnungsverfahren verfassungsrechtlich geboten ist. Im Schrifttum wird dies beispielsweise für den Fall angenommen, dass die Zustimmung einzelner Gläubiger nach § 309 Abs. 1 InsO ersetzt werden soll (vgl. Kohte, in: Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren, 2. Aufl. 2002, § 4 a InsO Rn. 37). Im vorliegenden, rechtlich und faktisch nicht kompliziert liegenden Fall haben jedenfalls die Gerichte nicht die Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzt, wenn sie von der Beiordnung eines Rechtsanwalts abgesehen haben. Auch die Sprachprobleme der Beschwerdeführerin gebieten hier keine Beiordnung. Die Verfassung verlangt nicht mehr, als dass ein kostenloser Dolmetscher bereit gestellt wird und gegebenenfalls fremdsprachige Schriftstücke übersetzt werden (vgl. BVerfGE 64, 135 <144>; BVerfG, Vorprüfungsausschuss, NVwZ 1987, 785). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist auch bei Sprachproblemen von der besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage abhängig.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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