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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 03.04.2009
Aktenzeichen: 1 BvR 3369/08
Rechtsgebiete: EEG


Vorschriften:

EEG § 19 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Verfahren

...

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts

durch

den Präsidenten Papier und

die Richter Bryde, Schluckebier

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 3. April 2009

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Die Rechtssatzverfassungsbeschwerde der jeweils als GmbH & Co. KG organisierten Betreiberinnen von Biogasanlagen richtet sich unmittelbar gegen § 19 Abs. 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009 - EEG 2009) vom 25. Oktober 2008 (BGBl I S. 2074).

I.

1.

Die Beschwerdeführerinnen zu 1) bis 5) betreiben auf demselben Betriebsgelände fünf offenbar technisch selbständige Biogasanlagen mit einer installierten elektrischen Wirkleistung von je 526 kW. Die Anlagen wurden im Zeitraum von September bis November 2005 in Betrieb genommen. Die Beschwerdeführerinnen zu 6) und 7) betreiben seit dem Jahr 2007 zwei beziehungsweise vier derartige Biogasanlagen auf jeweils demselben Betriebsgelände.

Der erzeugte Strom wird in das Netz des jeweils zuständigen Netzbetreibers eingespeist. Bis zum Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2009 am 1. Januar 2009 wurden die Stromeinspeisungen einzelanlagenbezogen vergütet. Seit dem 1. Januar 2009 berechnen die Netzbetreiber die Einspeisevergütung auf der Grundlage von § 19 Abs. 1 EEG 2009.

2.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 14, Art. 12 sowie hilfsweise Art. 2 Abs. 1 GG. Gleichzeitig beantragen sie, § 19 Abs. 1 EEG 2009 im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Kraft zu setzen.

§ 19 Abs. 1 EEG 2009 stelle eine Enteignung dar, jedenfalls eine verfassungswidrige Inhalts- und Schrankenbestimmung. Das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot sei verletzt. Der in der Änderung der Vergütungsregelungen liegende Eingriff in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerinnen sei unverhältnismäßig. Das so genannte Anlagensplitting habe unter Geltung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2004 ( EEG 2004 - BGBl I S. 1918) eine zulässige Gestaltungsmöglichkeit dargestellt. Es gebe sehr häufig sachliche Gründe für eine Aufteilung in mehrere kleine Einheiten. Sofern etwa die bei der Stromerzeugung entstehende Wärme an einen Dritten abgeben werde, sei die Aufteilung in kleinere Einheiten zur Erhöhung der Ausfallsicherheit geboten. Aus der Zusammenfassung der Biogasanlagen zu jeweils einer Großanlage resultierten erhebliche Vergütungseinbußen für die Beschwerdeführerinnen. Es bestehe die Gefahr, dass sie mit Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2009 die Biogasanlagen stilllegen und Insolvenz anmelden müssten.

3.

Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Bundesregierung, der Fachverband Biogas e.V., der Bundesverband BioEnergie e.V., der Bund der Energieverbraucher e.V., der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V., der Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e.V. sowie der Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. Stellung genommen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.> ) nicht vorliegen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).

1.

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 BvR 3076/08 -, [...]).

2.

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt ( § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat hinsichtlich sämtlicher Beschwerdeführerinnen jedenfalls in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Die angegriffene Regelung verletzt die Beschwerdeführerinnen nicht in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.

Insoweit wird verwiesen auf den bereits genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 2009 - 1 BvR 3076/08 -. Die dortigen Ausführungen zu Inhalt und Grenzen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes beanspruchen auch für das vorliegende Verfahren Geltung. Insbesondere war auch für die hiesigen Beschwerdeführerinnen zu 1) bis 5) bereits vor Errichtung und Inbetriebnahme ihrer Anlagen aus der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 2 EEG 2004 (BTDrucks 15/2864, S. 30) ersichtlich, dass der Gesetzgeber die dem "Gesetzeszweck widersprechende Umgehung der für die Vergütungshöhe geltenden Leistungsschwellen durch Aufteilung in kleinere Einheiten" verhindern wollte. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob die im Rahmen eines einheitlichen Projekts errichteten einzelnen Anlagen einer § 19 Abs. 1 EEG 2009 unterfallende Anlagenmehrheit von einer oder mehreren Gesellschaften betrieben werden und ob eine derartige Anlagenmehrheit sich aus wenigen oder vielen einzelnen Modulen zusammensetzt. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien in industriellem Maßstab (etwa durch eine Publikumsgesellschaft) oder im Rahmen eines in die lokalen Strukturen integrierten landwirtschaftlichen Betriebes erfolgt. Die genannten Aspekte mögen in dem laufenden Gesetzgebungsverfahren als diskussionswürdige Kriterien für eine etwaige differenzierende Neufassung des § 19 Abs. 1 EEG 2009 in Betracht kommen. Für die Überprüfung der derzeit gültigen Vorschrift am Maßstab des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes sind diese rechts- und umweltpolitischen Fragen ohne Bedeutung.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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