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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 21.02.2005
Aktenzeichen: 1 BvR 340/02
(1)
Rechtsgebiete: RVG, BRAGO
Vorschriften:
RVG § 61 Abs. 1 Satz 1 | |
BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 838/01 - - 1 BvR 1303/01 - - 1 BvR 340/02 -
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
1. gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. März 2001 - NotZ 30/00 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Oktober 2000 - Not 14/00 -,
c) den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Juni 2000 - Not 14/00 -,
d) den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Mai 2000 - 3835 Hannover -,
- 1 BvR 838/01 -,
2. gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Juni 2001 - Not 16/01 -, b) den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Mai 2001 - 3835 Hannover -,
- 1 BvR 1303/01 -,
3. gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 2001 - NotZ 20/01 -, b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 16. August 2001 - Not 16/01 -,
- 1 BvR 340/02 -,
hier: Festsetzung des Gegenstandswertes
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterin Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier am 21. Februar 2005 beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf insgesamt 160.000 € (in Worten: einhundertsechzigtausend Euro) festgesetzt (§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO). Dieser Wert setzt sich zusammen aus dem Gegenstandswert von 75.000 € für das Verfahren 1 BvR 838/01, von 75.000 € für das Verfahren 1 BvR 1303/01 und von 10.000 € für das Verfahren 1 BvR 340/02.
Ende der Entscheidung
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