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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 20.03.2000
Aktenzeichen: 1 BvR 360/98
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93 b | |
BVerfGG § 93 a |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 360/98 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S...
- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. Helga Müller, Ziegelhüttenweg 19, Frankfurt -
gegen
a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1997 - BVerwG 6 B 86.97 -,
b) das Schlussurteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. August 1999 - 8 A 6048/96 -,
c) das Teilurteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. August 1997 - 22 A 6048/96 -,
d) das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. Oktober 1996 - 4 K 2834/95 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling, die Richterin Jaeger und den Richter Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 20. März 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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