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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 25.05.1999
Aktenzeichen: 1 BvR 369/96
Rechtsgebiete: BVerfGG, UWG
Vorschriften:
BVerfGG § 93 b | |
BVerfGG § 93 a | |
BVerfGG § 93 a Abs. 2 | |
UWG § 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 369/96 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der I... GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Walter Schürmann und Partner, Ludwigstraße 19, München -
gegen
das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 7. Dezember 1995 - 29 U 3566/95 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Grimm, Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 25. Mai 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wirft Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung nicht auf; ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist wettbewerbsrechtlicher "Störer" auch jeder, von dem ernstlich zu befürchten ist, daß er an der wettbewerbswidrigen Handlung eines Dritten willentlich und adäquat kausal mitwirkt, vorausgesetzt, daß der als Mitstörer in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit besaß, die Handlung zu verhindern (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl. 1998, Einl. UWG, Rn. 327). In der neueren Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof weiter betont, daß eine Haftung als Mitstörer das Bestehen von Prüfungspflichten voraussetze, deren Einhaltung zur Vermeidung erneuter Inanspruchnahme geboten sei (vgl. BGH, GRUR 1997, S. 909 <911>). Daran fehle es, wenn dem in Anspruch Genommenen im konkreten Fall eine Prüfungspflicht als Mitstörer nicht oder jedenfalls nur eingeschränkt zuzumuten sei, etwa weil der Störungszustand nicht ohne weiteres erkennbar war (BGH, GRUR 1997, S. 313 <316>).
Es ist nicht ersichtlich, daß diese Rechtsprechung, auf die sich das Oberlandesgericht in der angegriffenen Entscheidung gestützt hat, verfassungsrechtlich bedenklich wäre. Zwar berührt eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverurteilung regelmäßig den Schutzbereich von Art. 12 GG. Die Berufsausübungsfreiheit findet aber in dem Schutz der Lauterkeit des Wettbewerbs, den § 1 UWG bezweckt, grundsätzlich eine verfassungskonforme Schranke (vgl. BVerfGE 94, 372 <390>). Daß die - durch die neueren Urteile klargestellte - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Mitstörerhaftung eine unverhältnismäßige Beschränkung der Grundrechtsposition auf der Rechtsanwendungsebene bewirke, ist nicht ersichtlich. Denn der Bundesgerichtshof hat den Instanzgerichten durch die Verpflichtung, die Zumutbarkeit einer wettbewerbsrechtlichen Kontrolle durch den in Anspruch genommenen Dritten zu prüfen, die Möglichkeit eingeräumt, die grundrechtliche Position aus Art. 12 Abs. 1 GG hinreichend zu berücksichtigen.
Der von der Beschwerdeführerin gerügte Verstoß gegen Art. 12 GG durch das angegriffene Urteil besteht ebenfalls nicht. Ihre Annahme, sie müsse bei jedem Auftrag zunächst prüfen, ob ihre Vertragspartner die entsprechenden Kundenaufträge wettbewerbskonform akquiriert hätten, trifft nicht zu. Das Oberlandesgericht hat vielmehr maßgeblich darauf abgestellt, daß es der Beschwerdeführerin nach der Abmahnung durch den Kläger des Ausgangsverfahrens zumutbar und möglich gewesen sei, die wettbewerbswidrigen Handlungen ihrer Vertragspartnerin zu unterbinden. Das Oberlandesgericht hat ferner festgestellt, daß der Beitrag der Beschwerdeführerin zu der Wettbewerbsverletzung nicht nur untergeordneter Natur gewesen sei. Zu einer allgemeinen Wettbewerbskontrolle ihrer Vertragspartner ist die Beschwerdeführerin nicht verurteilt worden. Daß sie als Versandunternehmen im Licht der angegriffenen Entscheidung nunmehr vor jedem Vertragsschluß prüfen muß, ob ihre Vertragspartner sich wettbewerbskonform verhalten haben, läßt sich der Entscheidung nicht entnehmen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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