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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 30.04.2008
Aktenzeichen: 1 BvR 370/07
(1)
Rechtsgebiete: VSG NRW
Vorschriften:
VSG NRW § 5 Abs. 2 Nr. 11 | |
VSG NRW § 5 Abs. 3 | |
VSG NRW § 5a Abs. 1 | |
VSG NRW § 7 Abs. 1 | |
VSG NRW § 7 Abs. 2 | |
VSG NRW § 8 Abs. 4 Satz 2 | |
VSG NRW § 10 | |
VSG NRW § 11 | |
VSG NRW § 13 | |
VSG NRW § 17 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 370/07 - - 1 BvR 595/07 -
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
gegen
§ 5 Abs. 2 Nr. 11 in Verbindung mit § 7 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 5a Abs. 1 und § 13 VSG NRW in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2006 (GVBl NW 2006, S. 620)
- 1 BvR 370/07 -
gegen
§ 5 Abs. 2 Nr. 11, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit §§ 10, 11 und § 17 Abs. 1 VSG NRW in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2006 (GVBl NW 2006, S. 620)
- 1 BvR 595/07 -
hier: Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswertes
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterin und Richter Präsident Papier, Hohmann-Dennhardt, Bryde, Gaier, Eichberger, Schluckebier, Kirchhof, Masing am 30. April 2008 beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für jedes Verfahren auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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