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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 28.06.2000
Aktenzeichen: 1 BvR 387/00
Rechtsgebiete: BVerfGG, BetrAVG, StGB, RZVK-Satzung, VersTV-G, BGB, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 a Abs. 2
BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe a
BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
BetrAVG § 18 Abs. 1 Nr. 4
StGB § 99 Abs. 1 Nr. 1
RZVK-Satzung § 56 Abs. 3
VersTV-G § 42 Abs. 3
BGB § 626
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 3
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 387/00 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn H...

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Hermann Leuer, Adenauerallee 45, Bonn -

gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13. Januar 2000 - 24 S 40/99 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling, die Richterin Jaeger und den Richter Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 28. Juni 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der betrieblichen Altersversorgung eines ehemaligen Mitarbeiters einer Bundestagsfraktion nach einer Verurteilung wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit.

I.

1. Der Beschwerdeführer war von März 1972 bis November 1991 als wissenschaftlicher Angestellter einer Fraktion des Deutschen Bundestages tätig. Er war pflichtversichert bei der "Rheinischen Zusatzversorgungskasse" (RZVK), einer Zusatzversorgungseinrichtung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, der satzungsgemäß auch Bundestagsfraktionen angehören können. Grundlage der Satzung der RZVK ist der "Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe (VersTV-G)". Ab Dezember 1991 bezog der Beschwerdeführer eine Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 2.430,50 DM und eine Zusatzversorgung von der RZVK in Höhe von 3.320,69 DM.

Der Beschwerdeführer ist im Jahre 1996 gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik (Hauptverwaltung Aufklärung) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Nach der RZVK-Satzung ist dadurch, wie die RZVK gegenüber dem Beschwerdeführer durch Bescheid festgestellt hat, sein Anspruch auf Versorgungs- und Betriebsrente erloschen. Er erhält seither lediglich eine Mindestrente in Höhe von 511,94 DM.

§ 56 Abs. 3 RZVK-Satzung (zuletzt geändert durch die 20. Satzungsänderung mit Wirkung vom 1. Januar 1992) lautet:

Der Anspruch auf Versorgungsrente erlischt ferner mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung eines deutschen Gerichts rechtskräftig geworden ist, durch die der Berechtigte

a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder

b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt ist. Es ist jedoch der Betrag zu zahlen, der sich bei Anwendung des § 35 sowie der §§ 43 bis 45 - jeweils ohne Berücksichtigung des § 35a - ergeben würde.

Diese Regelung entspricht § 42 Abs. 3 VersTV-G; § 18 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (im Folgenden: Betriebsrentengesetz - BetrAVG) enthält eine identische Regelung.

Der Einspruch gegen den Feststellungsbescheid der RZVK sowie Klage und Berufung des Beschwerdeführers blieben erfolglos. Nach Auffassung des Landgerichts ist die Satzungsregelung aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung von Anfang an Teil der Rechtsbeziehungen der Parteien gewesen; sie halte einer Überprüfung anhand der Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) stand. Da die Klausel das Ergebnis von Tarifverhandlungen sei, liege eine unangemessene Benachteiligung einer Partei im Sinne des § 9 AGBG nicht vor. Ebenso wenig verstoße die Regelung gegen Art. 14 Abs. 1 GG, da die Rechtsposition des Beschwerdeführers von Anfang an unter dem streitgegenständlichen Vorbehalt gestanden habe. Auch § 1 BetrAVG könne originär keine weiter gehende Anwartschaft begründen, als durch die Satzung gewährt werde. Die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 3 GG scheitere mangels ausreichender Darlegungen des Beschwerdeführers; eine Vergleichbarkeit bestehe jedenfalls nicht mit Fällen, bei denen es an der Vereinbarung einer Regelung wie in § 56 Abs. 3 RZVK-Satzung fehle.

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz sei verletzt, da unverfallbare Ansprüche auf betriebliche Altersversorgungsleistungen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen entzogen werden könnten. Schwerste Verfehlungen gegenüber seinem Arbeitgeber seien dem Beschwerdeführer strafgerichtlich aber weder angelastet noch nachgewiesen worden. Durch den Entzug der unverfallbaren Ansprüche sei er schlechter gestellt als Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft, obwohl § 1 BetrAVG auch für den öffentlichen Dienst gelte. Im Übrigen liege eine Ungleichbehandlung schon deshalb vor, weil er nicht Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gewesen sei und keine hoheitliche Funktion ausgeübt habe. Art. 14 Abs. 1 GG sei durch den Entzug der Versorgungsrente ebenfalls verletzt. Rentenansprüche und Rentenanwartschaften hätten Entgeltcharakter und seien durch dieses Grundrecht geschützt. Außerdem liege auch eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG vor, da das Landgericht einen notwendigen rechtlichen Hinweis versäumt habe.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Gründe für ihre Annahme nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

1. Eine Annahme gemäß § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG scheidet aus, da der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Die für die Entscheidung der Verfassungsbeschwerde relevanten Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt.

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, da das Landgericht im Ergebnis Bedeutung und Tragweite des durch die Grundrechte gewährten Schutzes nicht verkannt hat.

a) Gegen die Einordnung der Satzung der RZVK als allgemeine Versicherungsbedingungen bestehen aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken. Darauf hat das Bundesverfassungsgericht für die nahezu identische Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) mehrfach hingewiesen (vgl. zuletzt Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. März 2000, 1 BvR 1136/96, m.w.N.).

Als allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen die Satzungsbestimmungen der richterlichen Inhaltskontrolle; nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte sind sie darüber hinaus auch am Maßstab der Grundrechte zu messen. Unabhängig hiervon haben die Zivilgerichte bei der Überprüfung allgemeiner Geschäftsbedingungen die objektiven Grundentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 f.>; 81, 242 <254>). Ob eine eingeschränktere Kontrolle durch die Zivilgerichte vorzunehmen ist, wenn die Satzungsbestimmungen, wie hier, auf einer tariflichen Regelung beruhen, ist bisher verfassungsgerichtlich noch nicht entschieden (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 1999, 1 BvR 1246/95, NZA 1999, S. 1152 <1153>). Diese Frage kann aber auch vorliegend dahinstehen, da eine Grundrechtsverletzung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist.

b) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72 <88>; 84, 197 <199>). Eine solche Grundrechtsverletzung kann nicht nur vom Gesetzgeber begangen werden. Sie liegt auch dann vor, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften oder der Lückenfüllung zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (BVerfGE 84, 197 <199>). Nach diesen Grundsätzen kann ein Verstoß des Landgerichts gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht festgestellt werden.

(1) Allerdings ist zweifelhaft, ob eine Regelung, die den automatischen Verlust von Ansprüchen auf Versorgungs- und Betriebsrente im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung vorsieht, ohne dass es auf den konkreten Bezug zum Arbeitsverhältnis ankommen soll, uneingeschränkt den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes gerecht wird.

Eine solche Handhabung führt zum einen innerhalb der Gruppe der Versicherten einer Zusatzversorgungseinrichtung zu einer Ungleichbehandlung, da die von der Satzungsregelung Betroffenen bei eben so langer Betriebstreue, vergleichbarem Einkommen und vergleichbarer Rentenbiographie eine ungleich geringere Zusatzversorgungsleistung erhalten (hier weniger als ein Sechstel) als andere Arbeitnehmer. Darüber hinaus liegt eine ungleiche Behandlung gegenüber denjenigen vor, die nicht bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes pflichtversichert waren, sondern eine anders geartete betriebliche Altersversorgung erhalten. Für diese sieht das Betriebsrentengesetz keine § 18 Abs. 1 Nr. 4 BetrAVG vergleichbare Regelung vor. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist für diesen Personenkreis nur unter sehr viel engeren Voraussetzungen der Entzug von nach § 1 BetrAVG unverfallbaren Ansprüchen möglich. Das Bundesarbeitsgericht und der Bundesgerichtshof lassen den Arglisteinwand gegenüber Leistungsansprüchen nur dann zu, wenn die Verfehlungen im Einzelfall so schwer wiegen, dass sich die erbrachte Betriebstreue rückwirkend als wertlos erweist (zuletzt: BAG, Urteil vom 29. Januar 1991, AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung; BGH, Urteil vom 25. November 1996, AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG Treuebruch; grundlegend: BAG, Urteil vom 18. Oktober 1979, AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Treuebruch; Blomeyer/Otto, BetrAVG, 2. Aufl., 1997, Einleitung, Rn. 570 ff., 576; Griebeling, Betriebliche Altersversorgung, 1996, Rn. 681). Dies kann dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber schwerwiegend und langanhaltend schädigt, wobei allein das Vorliegen eines Grundes für eine fristlose Kündigung nicht ausreicht (vgl. BAG, Urteil vom 8. Mai 1990, AP Nr. 10 zu § 1 BetrAVG Treuebruch). In Betracht kommt eine Leistungsverweigerung auch dann, wenn eine schwerwiegende Verfehlung zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die Versorgungsanwartschaft noch nicht unverfallbar war und der Arbeitnehmer durch Vertuschung der Verfehlungen den Ausspruch einer fristlosen Kündigung verhindert und dadurch den Eintritt der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erschlichen hat (vgl. BAG, Urteil vom 8. Februar 1983, AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Treuebruch).

Es erscheint fraglich, ob für diese ungleiche Behandlung jeweils ein sachlicher Grund besteht. Eine betriebliche Altersversorgung hat nach heute weitgehend herrschender Auffassung sowohl Entgelt- als auch Versorgungscharakter. Entgeltcharakter bedeutet dabei, dass die Versorgung Gegenleistung für eine vom Arbeitnehmer erbrachte Leistung ist (langjährige Betriebstreue mit entsprechendem Arbeitseinsatz); der Begriff des Versorgungscharakters soll den mit der Ruhegeldleistung versorgten Zweck kennzeichnen (vgl. Blomeyer/Otto, a.a.O., Rn. 135 ff. m.w.N.).

Die aus der Orientierung der Zusatzversorgung am Beamtenrecht stammende Regelung (vgl. Berger/Kiefer, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, § 66 VBL-Satzung, Rn. 7; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 66 VBL-Satzung, Anm. 10 - jeweils unter Hinweis auf § 59 BeamtVG) differenziert demgegenüber nicht danach, ob die strafgerichtliche Verurteilung in irgendeinem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht oder ob die Interessen des Arbeitgebers im Einzelfall durch die Straftaten berührt waren oder sind. Die Regelung lässt nach ihrem Wortlaut auch keinerlei Ermessensentscheidung zu; der entsprechende Bescheid der Zusatzversorgungseinrichtung wirkt lediglich deklaratorisch (vgl. Berger/Kiefer, a.a.O., Rn. 1). Bei der Prüfung eines sachlichen Grundes darf aber nicht unbeachtet bleiben, dass beamtenrechtliche Regelungen nicht ohne weiteres auf die Zusatzversorgung bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen übertragen werden können (vgl. BVerfGE 97, 35 <45>; 98, 365 <391 f.>). Bedenklich erscheint die Heranziehung beamtenrechtlicher Grundsätze vor allem dann, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - beim Arbeitgeber nicht um einen Teil der öffentlichen Verwaltung handelt (vgl. § 46 Abs. 3 Abgeordnetengesetz).

(2) Letztlich greifen diese Bedenken aber in der vorliegenden Fallgestaltung im Ergebnis nicht durch. Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn ein Gericht Einbußen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung bei einem Arbeitnehmer billigt, der eine schwerwiegende Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis begangen hat.

Der Beschwerdeführer war Referent für die Parlamentsfraktion einer Partei im Bundestag; er hat damit auch eine politische Aufgabe ausgeübt. Im Verhältnis zum Arbeitgeber ist in einer solchen Funktion das wechselseitige Pflichtengefüge und Vertrauensverhältnis durch eine geheimdienstliche Tätigkeit massiv gestört. Wer bei einer Bundestagsfraktion in einer solchen Funktion beschäftigt ist, begeht durch geheimdienstliche Tätigkeit für einen anderen Staat zugleich eine schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, die den Arbeitgeber bei Kenntnis zur außerordentlichen Kündigung berechtigt hätte (§ 626 BGB). Unabhängig von der einfachrechtlichen Lage ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich, einen solchen Arbeitnehmer bei Fragen der Altersversorgung anders zu behandeln als diejenigen Arbeitnehmer, die solche schwerwiegenden Pflichtverletzungen nicht begangen haben.

c) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angegriffene Entscheidung sind auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG nicht ersichtlich. Es kann daher dahinstehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Ansprüche auf Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung dem Schutz dieses Grundrechts unterliegen (offen gelassen in BVerfGE 98, 365 <401>).

Soweit der Beschwerdeführer bis 1977 selbst durch Beiträge zur Entstehung von Ansprüchen beigetragen hat, sind ihm diese nicht entzogen worden, da er weiterhin eine Versicherungsrente erhält, deren Höhe sich unter anderem nach den geleisteten Beiträgen bestimmt. Soweit es um den Anspruch auf Gewährung einer Versorgungsrente geht, stand dieser von Anfang an unter dem umstrittenen Vorbehalt, so dass der Anspruch auch nur beschränkt erworben werden konnte. Ob diese Beschränkungen im Übrigen wirksam sind, ist keine Frage des durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährten Schutzes (vgl. BVerfGE 98, 365 <401>).

d) Von einer weiteren Begründung, insbesondere auch hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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