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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 26.02.2009
Aktenzeichen: 1 BvR 390/09
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

...

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts

durch

den Präsidenten Papier und

die Richter Bryde, Schluckebier

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 26. Februar 2009

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist derzeit unzulässig.

Verfassungsbeschwerden gegen ein Gesetz erfordern, dass die angegriffene Norm den Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Rechten verletzt (vgl. BVerfGE 1, 97 <101 f.> ). Eine gegenwärtige Betroffenheit scheidet hier bereits deshalb aus, weil das Rettungsübernahmegesetz noch nicht in Kraft getreten ist (vgl. BVerfGE 97, 157 <164>; 102, 197 <207> ; 108, 370 <385> ). Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von diesem Erfordernis sind nicht dargetan (vgl. dazu Sperlich, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., § 90 Rn. 103 f.). Zudem wäre der Beschwerdeführer nicht unmittelbar durch das - gegenwärtig erst als Regierungsentwurf vorliegende - angegriffene Gesetz in seinen Rechten verletzt, weil die Durchführung der beanstandeten Vorschriften in ihrer jetzigen Entwurfsfassung rechtsnotwendig noch einen besonderen Vollzugsakt voraussetzt (vgl. § 2 des Regierungsentwurfs eines Rettungsübernahmegesetzes). Gegen diesen soll darüber hinaus Rechtsschutz durch das Bundesverwaltungsgericht und den Bundesgerichtshof vorgesehen werden (vgl. § 5 des Regierungsentwurfs).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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