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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 26.02.2009
Aktenzeichen: 1 BvR 390/09
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93a Abs. 2 |
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Präsidenten Papier und
die Richter Bryde, Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 26. Februar 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist derzeit unzulässig.
Verfassungsbeschwerden gegen ein Gesetz erfordern, dass die angegriffene Norm den Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Rechten verletzt (vgl. BVerfGE 1, 97 <101 f.> ). Eine gegenwärtige Betroffenheit scheidet hier bereits deshalb aus, weil das Rettungsübernahmegesetz noch nicht in Kraft getreten ist (vgl. BVerfGE 97, 157 <164>; 102, 197 <207> ; 108, 370 <385> ). Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von diesem Erfordernis sind nicht dargetan (vgl. dazu Sperlich, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., § 90 Rn. 103 f.). Zudem wäre der Beschwerdeführer nicht unmittelbar durch das - gegenwärtig erst als Regierungsentwurf vorliegende - angegriffene Gesetz in seinen Rechten verletzt, weil die Durchführung der beanstandeten Vorschriften in ihrer jetzigen Entwurfsfassung rechtsnotwendig noch einen besonderen Vollzugsakt voraussetzt (vgl. § 2 des Regierungsentwurfs eines Rettungsübernahmegesetzes). Gegen diesen soll darüber hinaus Rechtsschutz durch das Bundesverwaltungsgericht und den Bundesgerichtshof vorgesehen werden (vgl. § 5 des Regierungsentwurfs).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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