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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 22.03.2001
Aktenzeichen: 1 BvR 409/01
Rechtsgebiete: BVerfGG, SGB V, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 93 a Abs. 2 | |
SGB V § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 | |
GG Art. 12 Abs. 1 | |
GG Art. 3 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 409/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau E...
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Rudolf Eickhoff, Augustinerweg 22, 79098 Freiburg -
gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. November 2000 - B 6 KA 46/00 R -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde
am 22. März 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich.
Die in der angegriffenen Entscheidung vorgenommene Auslegung von § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung des Art. 2 Nr. 11 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998 (BGBl I S. 1311) sowie von Art. 10 des vorgenannten Gesetzes vom 16. Juni 1998 sind mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Auslegung und Anwendung der mittelbar angegriffenen Rechtsnormen sind Aufgabe der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht überprüft sie - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 85, 248 <257 f.>; stRpr). Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite der Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (BVerfGE, a.a.O., m.w.N.).
Solche Fehler enthält das angegriffene Urteil nicht. In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Bundessozialgericht näher konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen eine Teilnahme im so genannten "Zeitfenster" vorliegt. Die Auslegung, wonach das Tatbestandsmerkmal nur durch eigenverantwortliche Behandlungen in niedergelassener Praxis - und beispielsweise nicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in psychiatrischen Institutsambulanzen oder Krankenhäusern - erfüllt werden kann, trägt den Anforderungen an Vertrauens- und Bestandsschutzregelungen im Bereich der Gewährleistung von Art. 12 Abs. 1 GG sowie dem Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG ausreichend Rechnung. Auch begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Bundessozialgericht den mittelbar angegriffenen Normen den Charakter von Übergangs- und Härtefallregelungen beimisst, die auf Dauer nur solchen Psychotherapeuten zugute kommen, die schon vor Juni 1997 schwerpunktmäßig in eigener Praxis an der Versorgung von Kassenpatienten teilgenommen haben, oder aber auf Zeit solche Personen begünstigen, über deren Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Zu beiden Fragen hat die Kammer bereits ausführlich Stellung genommen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2000, NJW 2000, S. 1779 und Beschluss vom 22. Dezember 1999, MedR 2000, S. 192).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Ende der Entscheidung
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