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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 22.05.2007
Aktenzeichen: 1 BvR 421/05
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 37 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 421/05 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2005 - XII ZR 227/03 -,

b) das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Oktober 2003 - 15 UF 84/03 -,

c) das Urteil des Amtsgerichts Hildesheim vom 4. März 2003 - 37 F 37525/02 Kl -

hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, des Richters Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier, Eichberger, Schluckebier am 22. Mai 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG; vgl. auch BVerfGE 79, 365).

Ende der Entscheidung

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