Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 04.08.1999
Aktenzeichen: 1 BvR 421/96
Rechtsgebiete: GG, BVerfGG
Vorschriften:
GG Art. 3 Abs. 1 | |
BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b | |
BVerfGG § 93 c Abs. 1 Satz 1 | |
BverfGG § 34 Abs. 2 | |
BAföG 1990 § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 | |
BAföG 1990 § 11 Abs. 3 Satz 3 | |
BAföG 1990 § 36 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
- 1 BvR 421/96 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau Sabine S.,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Joachim Krempin und Kollegen, Am Berge 36, Lüneburg -
1. unmittelbar gegen den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 1995 - BVerwG 5 B 113.95 -,
2. mittelbar gegen § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG in der Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG) vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936)
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling, die Richterin Jaeger und den Richter Steiner
am 4. August 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 1995 - BVerwG 5 B 113.95 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Versagung elternunabhängiger Ausbildungsförderung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Satz 3 BAföG in der Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG) vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936; im folgenden: BAföG 1990) für ihre Zweitausbildung.
1. Die 1968 geborene Beschwerdeführerin ließ sich nach der mittleren Reife zur staatlich geprüften Wirtschaftsassistentin ausbilden. Nach eineinhalbjähriger Berufstätigkeit begann sie ab August 1990 eine Ausbildung zur Erzieherin. Auf ihren Antrag wurde ihr ab August 1990 monatlich 40 DM Ausbildungsförderung unter Anrechnung des väterlichen Einkommens in Höhe von monatlich 514,88 DM gewährt. Die gegen die Anrechnung erhobenen Rechtsbehelfe blieben erfolglos. Zur Begründung ist in den auf die Rechtsbehelfe ergangenen Entscheidungen im wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne wegen § 11 Abs. 3 Satz 3 BAföG 1990 keine elternunabhängige Ausbildungsförderung auf der Grundlage des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG 1990 beanspruchen. Ihr gesetzlich bewirkter Ausschluß von der elternunabhängigen Ausbildungsförderung sei verfassungsgemäß.
Im Juli 1993 schloß die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung zur Erzieherin ab. Seitdem ist sie berufstätig.
2. Zur Verfassungsbeschwerde hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung namens der Bundesregierung Stellung genommen.
II.
1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) liegen vor. Die für die Beurteilung maßgebliche Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 11 Abs. 3 Satz 3 BAföG 1990 hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
2. Die angegriffene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stützt sich auf § 11 Abs. 3 Satz 3 BAföG 1990. Diese Vorschrift ist nach dem Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 (1 BvL 50/92) in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 2 BAföG 1990 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt daher die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung. Sie ist aufzuheben. Um der Beschwerdeführerin die Chance zu erhalten, aus der gesetzlichen Neuregelung möglicherweise Nutzen zu ziehen, ist das Gerichtsverfahren auszusetzen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.