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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 26.04.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 426/02
(2)
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 426/02 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2001 - I ZR 284/00 -
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes,
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterinnen Jaeger, Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und des Richters Bryde am 26. April 2004 beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 80.000 € (in Worten: achtzigtausend Euro) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).
Ende der Entscheidung
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