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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 31.08.2009
Aktenzeichen: 1 BvR 445/09
Rechtsgebiete: GG, BGB, KÜVO
Vorschriften:
GG Art. 103 Abs. 1 | |
BGB § 823 Abs. 1 | |
BGB § 839 | |
KÜVO § 2 |
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Präsidenten Papier und
die Richter Eichberger, Masing
am 31. August 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Das am 5. November 2008 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg - 5 U 74/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Oldenburg zurückverwiesen.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Januar 2009 - 5 U 74/08 - ist gegenstandslos.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 12.000 EUR (in Worten: zwölftausend Euro) festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen wegen Amtshaftung in Zusammenhang mit einem Schornsteinbrand geführten Zivilprozess.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Gebäudes mit einem an einen Schornstein angeschlossenen Kaminofen. Nach einem Brand des Schornsteins am 25. November 2004 hat der Beschwerdeführer den zuständigen Schornsteinfeger auf Zahlung von Schadenersatz mit der Begründung verklagt, dass dieser den Schornstein nicht gereinigt habe. Das Landgericht hat die Klage des Beschwerdeführers abgewiesen.
Auf die Berufung des Beschwerdeführers hat das Oberlandesgericht Beweis durch Vernehmung von Zeugen erhoben. Hiernach hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beschwerdeführers mit dem angegriffenen Urteil zurückgewiesen. Das Rechtsmittel habe in der Sache keinen Erfolg, weil dem Beschwerdeführer der geltend gemachte Anspruch aus § 823 Abs. 1, § 839 BGB in Verbindung mit § 2 der Niedersächsischen Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten nicht zustehe. Denn der Beschwerdeführer habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewiesen, dass der Beklagte seine Kehrpflicht verletzt habe. Eine beantragte Tatbestandsberichtigung hat das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zugleich eine Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
II.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das Oberlandesgericht habe nicht berücksichtigt, dass nach seinem Vorbringen schon wegen des Brandes auf eine Verletzung der Kehrpflicht zu schließen sei. Dem diesbezüglichen Beweisangebot sei das Oberlandesgericht nicht nachgegangen.
III.
Gelegenheit zur Stellungnahme haben das Niedersächsische Justizministerium sowie der Beklagte des Ausgangsverfahrens erhalten.
IV.
1.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Oberlandesgerichts wendet, § 93a Abs. 2 Buchstabe b, § 93b, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde ist unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend geklärten verfassungsrechtlichen Maßstäbe rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG offensichtlich begründet (a). Das Urteil ist aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, § 95 Abs. 2 BVerfGG (b). Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts über die Anhörungsrüge ist damit gegenstandslos (c).
a)
Das Oberlandesgericht hat mit seinem Urteil das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem es einen Beweisantrag zu einer entscheidungserheblichen Behauptung nicht berücksichtigt hat.
aa)
Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte gehalten, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dazu gehört auch die Pflicht der Gerichte, Beweisanträge zu berücksichtigen, die sie für erforderlich und geeignet halten. Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Die Nichtberücksichtigung eines als sachdienlich und erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 69, 141 <143 f.> ; 105, 279 <311>).
bb)
Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht nach dem Beweisbeschluss, der Beweiserhebung und den Ausführungen zur Beweiswürdigung im angegriffenen Urteil die Behauptung des Beschwerdeführers für materiell-rechtlich entscheidungserheblich gehalten, dass der Beklagte den in Brand geratenen Schornstein über Jahre nicht gekehrt habe.
Zur Frage der Kehrpflichtverletzung hat der Beschwerdeführer spätestens mit seinem Schriftsatz vom 9. September 2008 behauptet, aus der Tatsache des Schornsteinbrandes lasse sich der Schluss ziehen, dass der Schornstein über eine längere Zeit nicht gekehrt und gereinigt worden sei. Zum Beweis hierfür hat der Beschwerdeführer zwei sachverständige Zeugen benannt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten.
Das Oberlandesgericht hat diesen Beweisantrag im angegriffenen Urteil nicht berücksichtigt, ohne dies zu begründen. Insbesondere ist das Oberlandesgericht nicht unter Darlegung eigener Sachkunde, der hier in Betracht kommenden Erfahrungssätze und der konkreten Befundtatsachen in eine eigene Würdigung eingetreten, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder die Vernehmung sachkundiger Zeugen entbehrlich gemacht hätte. Ein Mangel des Beweisantrags, der das Gericht zu dessen Nichtbeachtung berechtigt hätte, ist auch sonst nicht erkennbar.
cc)
Die Gehörsverletzung ist im Verfahren über die Anhörungsrüge nicht geheilt worden, weil das Oberlandesgericht dem vorgenannten Beweisantrag des Beschwerdeführers weder nachgegangen ist noch diesen oder die zugehörige Tatsachenbehauptung als mangelhaft gewürdigt hat. Stattdessen hat das Oberlandesgericht sich auf die untaugliche Begründung beschränkt, es habe allein der Wertung des Gerichts oblegen, ob es der Behauptung des Beschwerdeführers zu einem Rückschluss auf die Verletzung der Kehrpflicht folge oder nicht. Die Nichtberücksichtigung des Beweisantrags lässt sich hierauf nicht stützen.
dd)
Die mit dem Urteil ausgesprochene Zurückweisung der Berufung beruht auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Oberlandesgericht bei Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Verletzung der Kehrpflicht gekommen wäre (vgl. BVerfGE 60, 247 <249> ; 60, 250 <252> ; 62, 392 <396> ).
b)
Wegen des Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist das angegriffene Urteil nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
c)
Der die Anhörungsrüge und die Tatbestandsberichtigung betreffende Beschluss des Oberlandesgerichts ist damit gegenstandslos.
2.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
3.
Der Gegenstandswert wird unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hierzu entwickelten Kriterien (vgl. BVerfGE 79, 357 sowie 79, 365) mit Rücksicht auf das Obsiegen des Beschwerdeführers auf 12.000 EUR festgesetzt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Ende der Entscheidung
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