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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 02.05.2006
Aktenzeichen: 1 BvR 452/04
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 452/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 -,

b) das Urteil des Kammergerichts vom 1. Oktober 2002 - 9 U 153/01 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Mai 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Das Verfahren betrifft Fragen des Persönlichkeitsschutzes bei der Verbreitung von Sachabbildungen.

I.

Die Beschwerdeführerin ist eine bekannte deutsche Fernsehjournalistin und Moderatorin. Sie wehrt sich gegen Veröffentlichungen von Luftbildaufnahmen ihres Anwesens auf Mallorca. Diese Aufnahmen hatte der Beklagte des Ausgangsverfahrens einer Fernsehzeitschrift zur Verfügung gestellt, die sie unter Nennung des Namens der Beschwerdeführerin veröffentlichte. In dem Beitrag wurde der Anfahrtsweg beschrieben und die Leser wurden aufgefordert, von der ihnen eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Beschwerdeführerin an deren Wohnsitz aufzusuchen.

1. Nachdem das Landgericht dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Unterlassung stattgegeben hatte, wies das Kammergericht als Berufungsinstanz die Klage in der angegriffenen Entscheidung insoweit ab, als sie auf die Veröffentlichung des Bildes des Anwesens in Mallorca sowie des Namens der Beschwerdeführerin bezogen war. Hinsichtlich der Veröffentlichung der Wegebeschreibung hatte der Unterlassungsantrag demgegenüber Erfolg.

In seiner die Revision der Beschwerdeführerin zurückweisenden Entscheidung (BGH, NJW 2004, S. 762 ff.) führte der Bundesgerichtshof aus: Das äußere Erscheinungsbild privater Anwesen sei dem Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als räumlich geschützte Privatsphäre zugeordnet. Dieser Teil der Privatsphäre genieße jedenfalls grundrechtlichen Schutz, wo die Verbreitung von außen nicht ohne weiteres einsehbarer Teile privater Anwesen in Frage stehe und diese Abbildungen heimlich gewonnen worden seien. Werde eine solche Abbildung unter Beifügung des Namens des Betroffenen verbreitet, so dringe der Beklagte damit in die Privatsphäre ein. Er beeinträchtige zudem das Recht des Betroffenen auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung privater Lebensumstände. Durch die Beiordnung eines Namens werde die zuvor bestehende Anonymität des Anwesens aufgehoben. Die Abbildung gewinne hierdurch einen zusätzlichen Informationsgehalt.

Über die Rechtswidrigkeit eines solchen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht sei im Wege einer Abwägung zu entscheiden. Diese habe die von dem Beklagten verfolgten und von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Informationsinteressen der Allgemeinheit zu berücksichtigen. Diesen komme unter den besonderen Umständen des Streitfalls der Vorrang zu. Weder der Kernbereich der Privatsphäre noch der räumlich-gegenständliche Schutzbereich sei nachhaltig beeinträchtigt worden. Für konkrete Störungen oder Belästigungen aus der beanstandeten Veröffentlichung habe die Beschwerdeführerin nichts vorgetragen. Die Privatsphäre sei zudem allenfalls in ihrer Randzone betroffen. Es seien lediglich Abbildungen von Gebäuden und Grundstücksteilen von denkbar unpersönlichem und abstraktem Aussagegehalt veröffentlicht worden. Die ohnedies nur geringe Intensität des Eingriffs werde zusätzlich dadurch gemindert, dass die Beschwerdeführerin durch eigene Veröffentlichungen dem breiten Publikum ihre Wohn- und Lebensverhältnisse auf Mallorca bereits zuvor selbst bekannt gemacht habe. Sie habe ein Buch hierüber verfasst und darin Abbildungen aufgenommen, welche sie auf der Terrasse ihres Anwesens sowie in dessen Garten zeigten. Auch habe sie eine umfangreiche weitere Vorberichterstattung über ihr Anwesen und ihr Leben auf Mallorca hingenommen und teils auch gebilligt.

2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

Der Bundesgerichtshof habe das Gewicht verkannt, welches dem Schutz der räumlichen Privatsphäre beizulegen sei. Eine Berichterstattung hierüber komme nur bei überragenden öffentlichen Interessen in Betracht. Eine allein unterhaltend ausgerichtete Berichterstattung verfolge solche Interessen nicht. Auch seien das heimliche Vorgehen des Beklagten sowie die von seinem Vorgehen geschaffene Gefahr einer Belästigung nur unzureichend gewürdigt worden. Unbeachtet gelassen habe der Bundesgerichtshof, dass die von dem Beklagten verbreiteten Luftbilder in ihrem Informationsgehalt über die Abbildungen hinausgegangen seien, welche die Beschwerdeführerin zuvor selbst veröffentlicht hatte. Es reiche im Übrigen nicht aus, dem Beklagten allein die Verbreitung einer Wegbeschreibung zu ihrem Anwesen zu untersagen. Vielmehr müsse das Vorgehen des Beklagten insgesamt und einheitlich bewertet und missbilligt werden.

II.

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Fragen der Reichweite des Persönlichkeitsschutzes und der Pressefreiheit sind hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 34, 269; 93, 266; 101, 361). Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers ist nicht angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Sie hat keine Erfolgsaussichten.

Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Abwägung beruht nicht auf einer Fehlgewichtung der betroffenen Grundrechte (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG einerseits und Art. 5 Abs. 1 GG andererseits). Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof darauf abgestellt hat, die Privatsphäre sei im konkreten Fall nur mit geringer Intensität und in ihrem Randbereich berührt. Dass der Beklagte heimlich vorgegangen war und sich die in Frage stehenden Lichtbilder durch indiskrete Beobachtung verschafft hatte, ist von dem Bundesgerichtshof hinreichend berücksichtigt worden. Gleichfalls hat der Bundesgerichtshof gesehen, dass die in Frage stehende Berichterstattung allein unterhaltend ausgerichtet war, und er hat dies im Wege der Abwägung berücksichtigt. Der Bundesgerichtshof durfte seine Einschätzung vom Vorrang des Berichterstattungsinteresses in verfassungsrechtlich bedenkenfreier Weise maßgeblich auf die ergänzende Erwägung stützen, die Beschwerdeführerin habe bereits vor der hier in Frage stehenden Veröffentlichung ihr privates Anwesen auf Mallorca durch eine von ihr geförderte und gebilligte Berichterstattung dem Einblick der Allgemeinheit eröffnet. Als unwesentlich bewerten durfte der Bundesgerichtshof dabei den Umstand, dass der Informationsgehalt der von dem Beklagten verbreiteten Luftbilder geringfügig über die dem Publikum bis dahin bekannten Einblicke in das private Anwesen der Beschwerdeführerin hinausging. Denn thematisch blieb derselbe Ausschnitt ihrer Privatsphäre betroffen.

Der Bundesgerichtshof war verfassungsrechtlich auch nicht gehalten, eine künftige Verbreitung der der Beschwerdeführerin identifizierbar zugeordneten Luftbilder ihres Privatgrundstücks allein deshalb zu untersagen, weil der Beklagte dies in der Vergangenheit mit der Verbreitung von Angaben zu dessen genauer Lage verbunden hatte. Eine solche Veröffentlichung ist dem Beklagten für die Zukunft gerichtlich verwehrt worden; die dagegen gerichtete Revision des Beklagten war erfolglos.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



Ende der Entscheidung

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