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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 14.03.2006
Aktenzeichen: 1 BvR 452/06
Rechtsgebiete: BVerfGG, SGB V
Vorschriften:
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1 | |
BVerfGG § 92 | |
BVerfGG § 93 a | |
BVerfGG § 93 a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93 b | |
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3 | |
SGB V § 23 Abs. 1 Satz 2 | |
SGB V § 31 | |
SGB V § 31 Abs. 1 Satz 1 | |
SGB V § 34 | |
SGB V § 34 Abs. 1 Satz 1 | |
SGB V § 34 Abs. 1 Satz 2 | |
SGB V § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 452/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 17. Januar 2006 - B 1 KR 83/05 B -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Gaier gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. März 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Konkret geht es um die Versorgung mit einem nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel.
I.
Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 SGB V oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V ausgeschlossen sind.
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der 2004 in Kraft getretenen Fassung (vgl. Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung <GKV-Modernisierungsgesetz - GMG> vom 14. November 2003, BGBl I S. 2190) sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V legt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V erstmals bis zum 31. März 2004 fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können.
II.
Bei dem 64-jährigen Beschwerdeführer besteht ein langjähriger insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit fortgeschrittenen Endorganschäden und einer fortgeschrittenen Nervenschädigung (Neuropathie). Er wurde zu Lasten seiner gesetzlichen Krankenkasse bis Ende März 2004 mit dem apothekenpflichtigen Arzneimittel Thioctacid(r) behandelt, dessen Hauptwirkstoff eine sog. a-Liponsäure ist. Unter Hinweis auf die ab April 2004 geänderte Rechtslage lehnte die Krankenkasse eine weitere Versorgung des Beschwerdeführers mit diesem Arzneimittel ab. Die entsprechende Behandlung wurde eingestellt. Der Beschwerdeführer blieb mit seinem Begehren, die Krankenkasse zur Übernahme der Kosten der Fortsetzung der Behandlung zu verpflichten, im Verwaltungsverfahren und im Rechtsweg ohne Erfolg. Es gebe im Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung andere Behandlungsmethoden. Zuletzt verwarf das Bundessozialgericht eine gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist ohne Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist.
1. Es kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, weil der Beschwerdeführer entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft hat. Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn - wie hier - ein an sich gegebenes Rechtsmittel, durch dessen Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß ausgeräumt werden könnte, aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt (vgl. BVerfGE 74, 102 <114>; BVerfGK 1, 222 <223>). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Bundessozialgericht an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde überhöhte Anforderungen gestellt hat.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG genügt.
a) Der Beschwerdeführer setzt sich insbesondere nicht damit auseinander, dass es nach den ausdrücklichen Feststellungen der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen zu der von ihm begehrten Therapie andere, anerkannte Behandlungsalternativen im Rahmen des Leistungsumfangs der gesetzlichen Krankenversicherung gibt. Es handelt sich dabei um die Behandlung mit Amitriptylin und Carbamazepin Präparaten. Der Begründung der Verfassungsbeschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass eine entsprechende Behandlung überhaupt versucht wurde. Aus einem vorgelegten Attest vom 28. Mai 2004 ergibt sich lediglich eine Behandlung mit einem Gabapentin Präparat, das nach einer ebenfalls vom Beschwerdeführer vorgelegten Auskunft des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 19. Juli 2005 anders als Amitriptylin und Carbamazepin Präparate nicht als Mittel der Wahl zur Behandlung der neuropathischen Schmerzen in Betracht kommt.
b) Hinsichtlich des Vortrags des Beschwerdeführers, wonach es nach der Beendigung der Thioctacid(r) Therapie zu einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands bis hin zu einer Gefahr für Leib und Leben gekommen sei, kann der Begründung der Verfassungsbeschwerde wiederum nicht entnommen werden, ob es hierzu trotz der Anwendung anerkannter Behandlungsmethoden gekommen ist.
c) Soweit der Beschwerdeführer sich auf den Beschluss des Senats vom 6. Dezember 2005 (1 BvR 347/98) beruft, geht er nicht darauf ein, dass sich der vorliegende Sachverhalt von dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden insbesondere dadurch unterscheidet, dass es hier zu der begehrten Behandlung eine Alternative gibt. Zudem setzt sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend damit auseinander, dass es vorliegend nicht um den Ausschluss einer neuen Behandlungsmethode, sondern um die Anerkennung einer Behandlungsmethode als Therapiestandard im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V geht.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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