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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 04.05.2009
Aktenzeichen: 1 BvR 460/06
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
GG Art. 3 Abs. 1 |
In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Präsidenten Papier und
die Richter Bryde, Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 4. Mai 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Grundrechts angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
Die über die Startgutschrift vermittelte weitere Beeinflussung der Rente der Beschwerdeführerin durch die so genannte Halbanrechnung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass bei den rentennahen Versicherten die halbanrechnungsbeeinflusste Startgutschrift die Rentenhöhe zwar weitgehend, aber nicht ausschließlich prägt, lassen sich die wesentlichen Erwägungen aus dem Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. April 2008 (1 BvR 759/05, DVBl 2008, S. 780) auch auf diese Versichertengruppe übertragen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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