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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 03.04.2001
Aktenzeichen: 1 BvR 462/01
Rechtsgebiete: BverfGG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 a Abs. 2
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 462/01 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn Dr. T...

- Bevollmächtigte: Sozietät Dr. Rehborn Rechtsanwälte, Kurfürstenstraße 31, 14467 Potsdam -

gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. November 2000 - B 6 KA 44/00 R -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde

am 3. April 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich.

Die in der angegriffenen Entscheidung vorgenommene Auslegung von § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung des Art. 2 Nr. 11 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998 (BGBl I S. 1311) ist mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Auslegung und Anwendung der mittelbar angegriffenen Rechtsnormen sind Aufgabe der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht überprüft sie - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 85, 248 <257 f.>; stRspr). Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite der Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (BVerfG, a.a.O., m.w.N.).

Solche Fehler enthält das angegriffene Urteil nicht. In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Bundessozialgericht näher konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen eine Teilnahme im so genannten "Zeitfenster" vorliegt. Die Auslegung, wonach das Tatbestandsmerkmal nur durch zahlenmäßig relevante eigenverantwortliche Behandlungen in niedergelassener Praxis - und beispielsweise nicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in psychiatrischen Institutsambulanzen oder Krankenhäusern - erfüllt werden kann, trägt den Anforderungen an Vertrauens- und Bestandsschutzregelungen im Bereich der Gewährleistung von Art. 12 Abs. 1 GG sowie dem Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG ausreichend Rechnung. Auch begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Bundessozialgericht den mittelbar angegriffenen Normen den Charakter von Übergangs- und Härtefallregelungen beimisst, die auf Dauer nur solchen Psychotherapeuten zugute kommen, die schon vor Juni 1997 schwerpunktmäßig in eigener Praxis im Rahmen relevanter Behandlungstätigkeit an der Versorgung von Kassenpatienten teilgenommen haben. Hierzu hat die Kammer bereits ausführlich Stellung genommen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2000, NJW 2000, S. 1779). Auch ist die Wertung des Bundesso- zialgerichts, dass 40 Behandlungsstunden in einem Quartal nicht geeignet sind, eine Lebensgrundlage abzugeben, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

Ende der Entscheidung

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