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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 23.04.2003
Aktenzeichen: 1 BvR 481/03
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 1 Abs. 1 | |
GG Art. 2 Abs. 1 | |
GG Art. 2 Abs. 2 | |
GG Art. 3 Abs. 1 | |
GG Art. 6 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 481/03 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Dezember 2002 - 16 WF 139/02 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier den Richter Steiner und die Richterin Hohmann-Dennhardt gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. April 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Mutter zweier im Mai 1989 beziehungsweise Mai 1993 ehelich geborener Töchter gegen eine psychiatrische Begutachtungsanordnung ihrer Kinder im Rahmen eines elterlichen Sorgeverfahrens. Der Beweisbeschluss lautet:
"1. Zu der Frage des gesundheitlichen und psychischen Zustands der Kinder,..., ist ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. In die Begutachtung sollen die Fragen einbezogen werden, ob und ggfls. welches Auffälligkeiten bzw. Verhaltensstörungen bei den Kindern vorliegen, ob diese auf die Krankheit der Mutter zurückgeführt werden können und ggfls. welche Maßnahmen für die Kinder zur Abwendung der Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sind.
(...)
3. Die Kindesmutter,..., hat die Durchführung der Begutachtung und ggfls. eine hierfür erforderliche stationäre Unterbringung der Kinder zu dulden."
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 GG.
II.
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor.
1. Die Sache hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG. Die entscheidungserheblichen Fragen, insbesondere zum Inhalt von Art. 6 Abs. 2 GG als Freiheitsrecht (vgl. BVerfGE 4, 55 <57>; 24, 119 <138>) und zur Ermittlungstätigkeit der Fachgerichte in sorgerechtlichen Verfahren (BVerfGE 55, 171 <180 ff.>), sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt.
2. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht gemäß § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Vor dem Hintergrund der tatsächlichen Entwicklung im Verfahren ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde ein schwerer Nachteil entsteht (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Daher bedarf es keiner abschließenden Beantwortung, ob der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Beweisbeschluss das Elternrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 2 GG verletzt hat.
a) Allerdings begegnet die vom Amtsgericht beschlossene und vom Oberlandesgericht bestätigte Begutachtungsanordnung verfassungsrechtlichen Bedenken.
Art. 6 Abs. 2 GG garantiert den Eltern das Recht zur eigenständigen und selbstverantwortlichen Pflege und Erziehung ihrer Kinder, über dessen Ausübung die staatliche Gemeinschaft wacht. Damit steht den Eltern ein Abwehrrecht gegen staatlichen Eingriffe in alle ihre Kinder betreffenden Angelegenheiten zu, soweit diese nicht durch das Wächteramt gedeckt sind (stRspr; vgl. BVerfGE 24, 119 <138> m.w.N.). Die Pflicht zur Duldung einer psychiatrischen Untersuchung der Kinder greift insbesondere dann in erheblicher Weise in die elterliche Selbstverantwortung ein, wenn damit die Pflicht zur Duldung der psychiatrischen Untersuchung mit einer Pflicht zur Duldung einer stationären Unterbringung, also Fremdunterbringung der Kinder, verbunden wird, wie dies bei der Beschwerdeführerin der Fall gewesen ist.
Es erscheint fraglich, ob dieser Grundrechtseingriff gerechtfertigt ist. Zwar hat das Familiengericht bei der Auswahl der für eine zu treffende Sorgeentscheidung geeigneten Beweismittel nach § 12 FGG einen Ermessensspielraum. Es darf dabei aber keine Maßnahmen ergreifen, die in unverhältnismäßiger Weise bezogen auf den aufzuklärenden Sachverhalt in das Elternrecht eingreifen. Der gefasste Beweisbeschluss hat nicht nur umfassend zur Erstellung eines "psychiatrischen Gutachtens zu der Frage des gesundheitlichen und psychischen Zustands" der Kinder ermächtigt, obgleich Anhaltspunkte für Verhaltensauffälligkeiten beziehungsweise psychische Defizite bei den Kindern nicht vorgelegen haben. Das Amtsgericht hat seinen Beschluss lediglich auf die Mutmaßung stützen können, das Verhalten der Mutter könne sich in irgendeiner Weise psychisch belastend auf die Kinder ausgewirkt haben. Dabei hat das Oberlandesgericht in einer Entscheidung vom selben Tag wie dem der angegriffenen Entscheidung die Prämisse des Amtsgerichts, die Mutter leide mit Sicherheit an einer schizophrenen Erkrankung, für nicht tragfähig befunden. Mit dem Beschluss ist darüber hinaus die Trennung der Kinder von der Beschwerdeführerin durch deren Verpflichtung zur Duldung einer stationären Unterbringung der Kinder angeordnet worden, ohne angesichts der völlig ungeklärten Sachlage zu begründen, weshalb auch eine stationäre Unterbringung der Kinder für erforderlich erachtet worden und nicht zunächst eine ambulante Untersuchung ausreichend gewesen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint zumindest die angeordnete Pflicht zur Duldung der stationären Unterbringung der Kinder unverhältnismäßig.
b) Der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf es aber weder zur Durchsetzung des Elternrechts der Beschwerdeführerin noch zur Abwendung eines schweren Nachteils für sie (vgl. § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Nach Auskunft des Sachverständigen und des Familiengerichts ist die in Vollziehung des angegriffenen Beweisbeschlusses durchgeführte Begutachtung der Kinder zwischenzeitlich abgeschlossen worden, ohne dass es zu einer stationären Unterbringung der Kinder gekommen ist. Eine verfassungsrechtlich zu beanstandende Beschwer der Beschwerdeführerin ist damit nicht eingetreten und auch nicht weiter zu erwarten (vgl. BVerfGE 10, 302 <308>). Es ist nicht ersichtlich, dass das Gericht ohne neue Erkenntnisse nochmals eine stationäre Unterbringung der Kinder zur Ermittlung des Sachverhalts anordnen wird.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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