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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 15.09.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 487/04
Rechtsgebiete: RVG, BRAGO


Vorschriften:

RVG § 61 Abs. 1
BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 487/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. Januar 2004 - 11 UF 57/01 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs-gerichts durch den Präsidenten Papier, den Richter Steiner und die Richterin Hohmann-Dennhardt am 15. September 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000 € (in Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt (§ 61 Abs. 1 RVG i.V.m. § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).

Ende der Entscheidung

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