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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 15.06.1998
Aktenzeichen: 1 BvR 504/97
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93 a Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 504/97 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn H...,
2. a) des Herrn S..., b) der Frau S...,
3. a) des Herrn B..., b) der Frau B...,
4. a) des Herrn E..., b) der Frau E...,
5. a) des Herrn E..., b) der Frau E...,
6. des Herrn H...,
7. des Herrn S...,
8. a) des Herrn T..., b) der Frau T...,
9. des Herrn E...,
10. a) des Herrn E..., b) der Frau E..., c) des Herrn E...,
11. a) des Herrn K..., b) der Frau K...,
12. des Herrn M...,
13. des Herrn P...,
14. des Herrn W...,
15. des Herrn S...,
16. a) des Herrn B..., b) der Frau B...,
17. des Herrn B...,
18. der Frau F...,
19. des Herrn K...,
20. des Herrn W...,
21. a) des Herrn S..., b) der Frau S...,
22. der J...,
23. a) des Herrn P..., b) der Frau P...,
24. des Herrn T...,
25. des Herrn F...
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dieter Wechtenbruch und Partner, Widenmayerstraße 6, München -
gegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 29.94 -,
b) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 12.95 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier, die Richterin Haas und den Richter Steiner gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 15. Juni 1998 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt.
Das Unterlassen der Anrufung des Europäischen Gerichtshofs nach Art. 177 Abs. 3 EGV kann am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur beanstandet werden, wenn die zugrundeliegenden Erwägungen des Gerichts offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 82, 159 <194 ff.>). Das ist hier nicht der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage, ob die Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 es den Mitgliedstaaten gestatte, vor dem Stichtag des 3. Juli 1988 eingeleitete Genehmigungsverfahren von der Umweltverträglichkeitsprüfung auszunehmen, nicht mehr für klärungsbedürftig gehalten, da sie vom Europäischen Gerichtshof durch dessen Urteil vom 11. August 1995 (Rs. C-431/92, Slg. 1995, I 2189) hinreichend geklärt sei; danach sei entscheidend, ob der Antrag auf Zulassung des konkreten Vorhabens vor oder nach dem Stichtag des 3. Juli 1988 gestellt worden sei. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem auf eine eigene Entscheidung vom 21. März 1996 (- BVerwG 7 B 164.95 -, NVwZ-RR 1996, S. 498) Bezug genommen, in der das Gericht ausführlich darlegt, weshalb sich dem genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs die vorgenannte Schlußfolgerung deutlich entnehmen lasse. Daß die diese Begründung tragenden Erwägungen nicht nachvollziehbar und damit nicht vertretbar wären, haben die Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dargetan. Dafür ist auch nichts ersichtlich (im Ergebnis ebenso bereits BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. August 1996 - 1 BvR 866/96, NVwZ 1997, S. 481). Auch wenn die Europäische Kommission den Angaben der Beschwerdeführer zufolge hinsichtlich der Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor Erlaß des im Ausgangsverfahren angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses gemäß Art. 169 EGV bereits ein Mahnschreiben an die Bundesregierung gerichtet haben soll, so führt das zu keiner anderen Beurteilung. Dies folgt nicht zuletzt bereits daraus, daß das Mahnschreiben der Kommission offenbar erst nach Erlaß der angegriffenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte, das Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung von einer möglicherweise entgegenstehenden Rechtsauffassung der Kommission folglich noch keine Kenntnis haben konnte (vgl. BVerfGE 82, 159 <197>).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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