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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 26.04.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 529/04
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 529/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. September 2003 - B 1 KR 34/01 R -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, den Richter Steiner und die Richterin Hohmann-Dennhardt gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. April 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Krankenversicherungsrecht. Die gesetzlich krankenversicherte Beschwerdeführerin begehrt von ihrer Krankenkasse die Erstattung der Kosten für eine Behandlung (Petö-Methode) in Ungarn.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen von § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie ist unzulässig.

Die Begründung der Verfassungsbeschwerde entspricht nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. In der Begründung muss das angeblich verletzte Recht bezeichnet (vgl. BVerfGE 5, 1 <1>) und der seine Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert dargelegt werden (vgl. BVerfGE 9, 109 <114 f.>; 81, 208 <214>). Notwendig ist, dass ein Beschwerdeführer die wesentlichen, entscheidungserheblichen Umstände mitteilt, soweit ihm dies nach den konkreten Umständen möglich und zumutbar ist. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Verfassungsbeschwerde nicht.

1. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Urteil des Bundessozialgerichts verletze sie in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, lässt die Begründung Ausführungen zu der Frage vermissen, ob die Petö-Methode dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht. Würde man der rechtlichen Argumentation der Beschwerdeführerin zu § 18 Abs. 1 SGB V und zur Frage eines so genannten Systemversagens folgen, käme es jedoch gerade darauf entscheidend an. Das Vorbringen, der Gemeinsame Bundesausschuss habe das Überprüfungsverfahren verzögert, hätte zudem erfordert darzulegen, wann welche einschlägigen medizinischen Studien mit welcher Validität vorgelegen haben. Alle Informationen hätte sich die Beschwerdeführerin vermutlich ohne größere Schwierigkeiten über das Petö-Institut beschaffen können. Außerdem hätte sie sich nicht nur auf die pauschale Behauptung stützen dürfen, die Behandlung habe sich für sie als geeignet und erfolgreich erwiesen. Dies hätte sie mit ärztlichen Stellungnahmen untermauern müssen.

2. Im Hinblick auf die Rüge, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sei verletzt, hat die Beschwerdeführerin versäumt zu erläutern, worin eine Benachteiligung wegen ihrer Behinderung liegen soll. Jedenfalls kann aus dem Grundrecht kein Anspruch der Beschwerdeführerin abgeleitet werden, die grundsätzliche Beschränkung des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung auf allgemein wissenschaftlich anerkannte Methoden ihr gegenüber nicht zur Anwendung zu bringen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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