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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 08.05.2007
Aktenzeichen: 1 BvR 541/02
(1)
Rechtsgebiete: RVG, BRAGO
Vorschriften:
RVG § 61 Abs. 1 Satz 1 | |
BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 541/02 - - 1 BvR 542/02 -
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
gegen
a) den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2002 - 10 LA 1330/01 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 6. Februar 2001 - 12 A 2154/99 -,
c) den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 30. April 1999 - 508.b-60161 w -,
d) den Bescheid des Amtes für Agrarstruktur Aurich vom 19. November 1997 - 457 007 0056 6097 -,
e) den Bescheid des Amtes für Agrarstruktur Aurich vom 21. November 1996 - 457 007 0056 6096 -,
f) den Bescheid des Amtes für Agrarstruktur Aurich vom 30. November 1995 - 457 007 0056 6095 -,
g) den Bescheid des Amtes für Agrarstruktur Aurich vom 18. November 1994 - 457 007 0056 036094 -,
h) den Bescheid des Amtes für Agrarstruktur Aurich vom 19. November 1993 - 457 007 0056 036093 -
- 1 BvR 541/02 -,
gegen
a) den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2002 - 10 LA 1331/01 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 6. Februar 2001 - 12 A 2150/99 -,
c) den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 30. April 1999 - 508.b-60161 w -,
d) den Bescheid des Amtes für Agrarstruktur Aurich vom 21. November 1996 - 457 004 0014 6096 -,
e) den Bescheid des Amtes für Agrarstruktur Aurich vom 30. November 1995 - 457 004 0014 6095 -,
f) den Bescheid des Amtes für Agrarstruktur Aurich vom 18. November 1994 - 457 004 0014 036094 -,
g) den Bescheid des Amtes für Agrarstruktur Aurich vom 19. November 1993 - 457 004 0014 036093 -
- 1 BvR 542/02 -
hier: Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswerts
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, des Richters Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier Eichberger, Schluckebier am 8. Mai 2007 beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren 1 BvR 541/02 auf 32.000 € (in Worten: zweiunddreißigtausend Euro) und für das Verfahren 1 BvR 542/02 auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt (§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO i.V.m. BVerfGE 79, 365).
Ende der Entscheidung
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