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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 20.04.2007
Aktenzeichen: 1 BvR 546/04
Rechtsgebiete: GG, BVerfGG, BVFG
Vorschriften:
GG Art. 3 Abs. 1 | |
GG Art. 14 Abs. 1 | |
GG Art. 19 Abs. 4 | |
GG Art. 103 Abs. 1 | |
BVerfGG § 93 a Abs. 2 | |
BVFG § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 | |
BVFG § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 546/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Januar 2004 - 19 ZB 01.1073 -,
b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 31. Januar 2001 - RN 9 K 99.2655 -
und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Gaier gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. April 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird unbeschadet der Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer begehrt die Feststellung seiner Eigenschaft als Spätaussiedler und die Erteilung einer so genannten Spätaussiedlerbescheinigung.
I.
1. Die Eigenschaft als Spätaussiedler hängt nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Neufassung vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 829) von der deutschen Volkszugehörigkeit ab. Die Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit sind in § 6 BVFG geregelt. Er lautete in seiner bis 6. September 2001 gültigen Fassung:
§ 6
Volkszugehörigkeit
(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn
1. er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt,
2. ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben und
3. er sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte.
Die Voraussetzungen nach Nummer 2 gelten als erfüllt, wenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war; die Voraussetzungen nach Nummer 3 gelten als erfüllt, wenn das Bekenntnis zum deutschen Volkstum mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, unzweifelhaft ist.
§ 6 BVFG in der ab dem 7. September 2001 gültigen Fassung des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz) vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2266) lautet:
§ 6
Volkszugehörigkeit
(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Ihre Feststellung entfällt, wenn die familiäre Vermittlung wegen der Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
2. Die Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft hat unter anderem Konsequenzen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung. Gemäß § 13 BVFG richtet sich die Rechtsstellung der Spätaussiedler in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Fremdrentengesetz (FRG) in der Fassung vom 25. Februar 1960 (BGBl I S. 93). Dieses Gesetz sieht im Rahmen seines Anwendungsbereichs für Spätaussiedler (vgl. § 1 Buchstabe a) in § 15 Abs. 1 Satz 1 vor, dass Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten grundsätzlich gleichstehen. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 FRG steht eine unter anderem in der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung grundsätzlich einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt.
3. Spätaussiedler erhalten zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft auf Antrag eine Bescheinigung (§ 15 Abs. 1 BVFG). Die Entscheidung über die Ausstellung dieser Bescheinigung ist für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG erhalten der Ehegatte und die Abkömmlinge des Spätaussiedlers, soweit sie selbst nicht die Spätaussiedlereigenschaft erfüllen, auf Antrag eine Bescheinigung, die für das Verteilungsverfahren (§ 8 BVFG), die Anerkennung von Prüfungen und Befähigungsnachweisen (§ 10 BVFG) sowie für Leistungen bei Krankheit (§ 11 BVFG) bedeutsam sind.
II.
1. Der Beschwerdeführer ist am 14. Oktober 1938 in Russland geboren. Sein Vater war deutscher Volkszugehöriger, seine Mutter russische Volkszugehörige. Ob der Beschwerdeführer bei Ausstellung seines ersten Inlandspasses 1956 als Deutscher geführt wurde, ließen die Fachgerichte offen. Jedenfalls betrieb der Beschwerdeführer 1988 die Eintragung der russischen Nationalität in seinen Pass. Dadurch wollte er nach eigenen Angaben seinem Sohn das Studium an der Militärakademie ermöglichen. Vor Einleitung des Ausreiseverfahrens des Beschwerdeführers und seiner Familie in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1991 ließ er wieder die deutsche Nationalität in den Pass eintragen.
2. Nach der Einreise des Beschwerdeführers in die Bundesrepublik Deutschland am 5. Dezember 1994 wurde seiner Ehefrau eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG, ihm selbst dagegen nur eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG ausgestellt. Sein Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG wurde abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht stellte in seinem Urteil vom 31. Januar 2001 fest, der Beschwerdeführer habe weder die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG noch die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der bis 6. September 2001 gültigen Fassung erfüllt. Es bestünden bereits Zweifel, ob er bei Ausstellung seines ersten Inlandspasses die deutsche Nationalität im Sinne eines Bekenntnisses erklärt habe. Jedenfalls habe er sich bei der Ausstellung eines neuen Passes 1988 intensiv um die Eintragung der russischen Nationalität bemüht. Dies habe ein umfangreiches und arbeitsintensives Verwaltungsverfahren unter Einschaltung des russischen Außenministeriums erfordert. Bereits aufgrund des erheblichen Aufwands habe es sich bei der Eintragung der russischen Nationalität nicht um ein bloßes Lippenbekenntnis des Beschwerdeführers gehandelt. Umgekehrt sei ein solches in der Rückeintragung der deutschen Nationalität im Jahr 1991 zu sehen. Sie sei nur im Hinblick auf die bevorstehende Aussiedlung nach Deutschland erfolgt. Darüber hinaus könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer so genannte bestätigende Elemente, wie Sprache, Erziehung und Kultur, vermittelt worden seien. Vor allem seine Sprachfähigkeit sei trotz seines zwischenzeitlich bereits mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland lediglich als mäßig einzustufen. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass Deutsch zu keinem Zeitpunkt seine bevorzugte Umgangssprache gewesen sei, weil ihm Russisch leichter gefallen sei. Dies sei durch die eingeholten Zeugenaussagen bestätigt worden.
3. Der gegen das Urteil gerichtete Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung wurde durch den Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 14. Januar 2004 abgelehnt. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen, seinem damaligen Prozessbevollmächtigten am 19. Januar 2004 zugegangenen Beschluss und gegen das erstinstanzliche Urteil über seinen derzeitigen Verfahrensbevollmächtigten am 19. Februar 2004 per Telefax Verfassungsbeschwerde erhoben. Übermittelt worden sind jedoch lediglich der Beschwerdeschriftsatz, nicht aber die als Anlagen aufgeführten Kopien des verwaltungsgerichtlichen Urteils, des Antrags auf Zulassung der Berufung sowie des Beschlusses des Berufungsgerichts. Die Anlagen gingen auf dem Postweg zusammen mit dem Original des Verfassungsbeschwerdeschriftsatzes erst am Freitag, den 20. Februar 2004, ein. Im Hinblick hierauf hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers am 6. März 2004 unter Beifügung einer eidesstattlichen Erklärung seiner Kanzleikraft Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Dabei kann offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da die mit ihr aufgeworfenen Fragen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt sind (vgl. zur Berücksichtigung von in der Sowjetunion zurückgelegten rentenversicherungsrechtlichen Zeiten im Rahmen von § 22 FRG BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. April 1989 - 1 BvR 262/88 -, SozR 5050 § 22 Nr. 19; zur Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworbenen rentenversicherungsrechtlichen Zeiten BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. September 1989 - 1 BvR 830/88 -, JURIS; allgemein zum Auslandsrentenrecht BVerfGE 51, 1 <27 f.>; zum Nachweis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum BVerfGE 59, 128 <150 ff.>).
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Eine derartige Verletzung ist nicht ersichtlich.
a) Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworbene Rentenansprüche und Rentenanwartschaften genießen den Schutz der Eigentumsgarantie nur, soweit sie durch das Recht der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere den Einigungsvertrag anerkannt worden sind (vgl. BVerfGE 100, 1 <33> m.w.N.). Die vom Beschwerdeführer in der Sowjetunion erlangten Rentenansprüche oder Rentenanwartschaften könnten vorliegend allein im Wege der Gleichstellung mit Inlandsbeitragszeiten oder Inlandsbeschäftigungszeiten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 oder § 16 Abs. 1 Satz 1 FRG einbezogen sein. Diese Gleichstellung ist jedoch gemäß § 1 Buchstabe a FRG und § 13 BVFG von der Zuerkennung des Status als Spätaussiedler abhängig.
b) Dem Beschwerdeführer ist der Status eines Spätaussiedlers von der zuständigen Behörde nicht zuerkannt worden. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen, die diese Verwaltungsentscheidung bestätigt haben, begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
aa) Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall ist Sache der dafür zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Ihm obliegt lediglich die Kontrolle, ob die Gerichte bei der Anwendung des so genannten einfachen Rechts Verfassungsrecht verletzt haben (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Dazu gehört auch eine Überprüfung, ob das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Recht auf eine willkürfreie Entscheidung beachtet ist. Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Von willkürlicher Missachtung kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinander setzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>).
bb) Gemessen an diesen Maßstäben halten die angegriffenen Entscheidungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung Stand.
(1) Das erstinstanzliche Gericht hat sein Urteil in Bezug auf die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG im Wesentlichen auf die äußeren Umstände und die eigenen Angaben des Beschwerdeführers gestützt. Hinsichtlich der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG hat es seine Entscheidung neben den Angaben und dem persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer auch mit den eingeholten Zeugenaussagen begründet. Ein Verfassungsverstoß ist insoweit nicht erkennbar. Kein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt auch in der unterschiedlichen Bewertung der Eintragung der russischen Nationalität im Jahr 1988 und der Eintragung der deutschen Nationalität im Jahr 1991. Die Bewertung des Gerichts beruht auf den verschiedenen äußeren Umständen und Beweggründen für die jeweilige Eintragung. Soweit der Beschwerdeführer hierzu geltend macht, das erstinstanzliche Gericht habe bei seiner Bewertung nicht berücksichtigt, dass er 1988 in einem "rechtfertigenden Notstand" gehandelt habe, verkennt er, dass dem Gericht, wenn es einen solchen Notstand in dem von ihm geschilderten Motiv für den Wechsel zur russischen Nationalität nicht anerkannt hat, jedenfalls der Vorwurf einer willkürlichen Rechtsfindung nicht zu machen ist.
(2) Auch die Ablehnung der Zulassung der Berufung durch das Berufungsgericht lässt keinen Verfassungsverstoß erkennen. Zwar verbietet es Art. 19 Abs. 4 GG, den Zugang zur nächsten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 65, 76 <90>; stRspr). Die von § 124 VwGO aufgestellten Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung sind mit Art. 19 Abs. 4 GG indes vereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163 <1164>). Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Gericht die Anforderungen an die Zulassung der Berufung im konkreten Fall überspannt hat. Von Verfassungs wegen ist es nicht zu beanstanden, wenn dem Gericht beim Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Zweifel in Bezug auf einzelne Begründungselemente der erstinstanzlichen Entscheidung nicht genügen, sondern es darauf abstellt, ob deren Ergebnis als solches ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1618/01 -, JURIS). Mit Rücksicht darauf begegnet die Nichtzulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof schon deswegen keinen Bedenken, weil der Beschwerdeführer seinen Zulassungsantrag lediglich auf ernstliche Zweifel hinsichtlich der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG gestützt, bezüglich der weiteren, kumulativen Anspruchsvoraussetzung in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG aber weder einen Zulassungsgrund genannt noch einen solchen substantiiert dargelegt hat.
(3) Soweit die Verfassungsbeschwerde beide gerichtlichen Entscheidungen mit der Rüge der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG angreift, ist ein entsprechender Verstoß nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben und sich in seinem Urteil ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof eingehend mit dem Ergebnis der Beweiserhebung und den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Tatsachen auseinander gesetzt. Es ist mit Rücksicht darauf nicht ersichtlich, wodurch die Fachgerichte das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt haben sollten. Dass sie nicht der Ansicht des Beschwerdeführers gefolgt sind, begründet keinen Verstoß gegen diese Verfassungsgarantie.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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