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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 07.03.2005
Aktenzeichen: 1 BvR 552/04
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 6 Abs. 2
GG Art. 103
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 1 BvR 552/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. Februar 2004 - 13 UF 145/03 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem am 7. März 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. Februar 2004 - 13 UF 145/03 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes; er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

2. Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu ersetzen.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Einschränkung des Umgangsrechts mit seinem Sohn.

Der Beschwerdeführer ist Vater des am 18. Oktober 1998 geborenen L. M., der aus der nichtehelichen Beziehung des Beschwerdeführers mit der Kindesmutter hervorgegangen ist und bei ihr lebt. Die Kindeseltern, die zu keiner Zeit zusammenlebten, gaben im Jahr 1998 eine gemeinsame Sorgeerklärung ab. Der Beschwerdeführer hatte die ersten zwei Lebensjahre des Sohnes regelmäßigen Umgang mit dem Kind; danach verschlechterte sich das Verhältnis zwischen den Kindeseltern. In den Jahren 2001 und 2002 schlossen die Kindeseltern vor dem Amtsgericht Grevesmühlen Vergleiche über das Umgangsrecht. Im November 2002 übertrug das Amtsgericht Grevesmühlen die elterliche Sorge allein der Kindesmutter und regelte den Umgang des Beschwerdeführers mit dem Kind dahingehend, dass der Beschwerdeführer sein Kind jedes zweite Wochenende, zu näher festgelegten Feiertagen und in den Ferien unbegleitet zu sich nehmen dürfe.

Diese Umgangsregelung änderte das Amtsgericht Itzehoe mit Beschluss vom 28. August 2003 dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer nunmehr alle drei Wochen das Recht habe, seinen Sohn am Wochenende zu sich zu nehmen. Im Übrigen hielt es die Regelung des Amtsgerichts Grevesmühlen aufrecht. Bereits das von diesem Gericht eingeholte kinderpsychologische Gutachten habe ergeben, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sohn eine gute emotionale Bindung bestehe und der Junge die Nähe des Beschwerdeführers suche und brauche. Trotz der wiederum erfolgten Kontaktunterbrechung zwischen Beschwerdeführer und Sohn seien die begleiteten Umgangskontakte im Juli 2003 positiv verlaufen. Allerdings seien die Übergabemodalitäten zwischen Beschwerdeführer und Kindesmutter zu regeln. Es habe insoweit in der Vergangenheit immer wieder heftige Auseinandersetzungen gegeben, die das Kind belasteten.

Mit Beschluss vom 19. Februar 2004 änderte das Oberlandesgericht den umgangsrechtlichen Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom 28. August 2003 dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer ausschließlich alle drei Wochenenden das Recht zum unbegleiteten Umgang mit dem Kind habe. Im Hinblick auf die ungünstige Entwicklung bei der Durchführung der Besuche des Beschwerdeführers könnten dessen weitgehende Umgangsrechte nicht beibehalten werden. Die von Anfang an kaum vorhandene Fähigkeit der Parteien, sachlich miteinander zu kommunizieren, sei zunehmend schwächer geworden; das schlechte Verhältnis zwischen den Kindeseltern habe sich schließlich negativ auf die Vater-Sohn-Beziehung ausgewirkt.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 6 Abs. 2 GG und aus Art. 103 GG. Seit drei Jahren boykottiere die Kindesmutter den Umgang zwischen Kind und Vater planvoll und systematisch. Das Oberlandesgericht habe aus nicht nachvollziehbaren Gründen den Umgang in den Ferien oder Feiertagen ausgeschlossen.

Die Verfassungsbeschwerde ist der Schleswig-Holsteinischen Landesregierung und der Verfahrensbeteiligten zugestellt worden. Die Landesregierung des Landes Schleswig-Holstein hat keine Stellungnahme abgegeben. Die Kindesmutter hat die angegriffene Entscheidung verteidigt und insbesondere die Auffassung vertreten, ein Verstoß gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör liege nicht vor.

II.

Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93 c BVerfGG) sind erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist offensichtlich begründet.

1. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

Der sorgeberechtigte Elternteil muss grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180 <187 f.>; stRspr). Dabei kann über Dauer und Häufigkeit von Besuchen nur nach der jeweiligen Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls und unter Beachtung der berechtigten Wünsche der Eltern und des Kindes sachgerecht entschieden werden. Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1993, FamRZ 1993, S. 662 f.). Bei gerichtlichen Entscheidungen, die Eltern das Sorgerecht entziehen, ist zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfGE 7, 320 <323 f.>; 60, 79 <89 f.>; 72, 122 <137>; 76, 1 <50>).

Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene Entscheidung mit Art. 6 Abs. 2 GG nicht vereinbar.

Das Oberlandesgericht hat seine Abänderungsentscheidung im Wesentlichen mit der ungünstigen Entwicklung bei der Durchführung des Umgangs begründet und mit der Schilderung einiger Vorfälle untermauert. Dabei hat das Gericht jedoch die Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 GG insoweit verkannt, als es die Umgangskontakte des Beschwerdeführers während der Ferienzeiten generell ausgeschlossen hat. Diese Regelung hat das Gericht nicht begründet. Soweit man seine Erwägung, eine Einschränkung des Umgangs sei aufgrund der "ungünstigen Entwicklung bei der Durchführung" des Umgangs erforderlich, auch auf den besagten nunmehr ausgeschlossenen Urlaubsumgang des Beschwerdeführers bezieht, sind diese Erwägungen des Oberlandesgerichts ohne weitere Ausführungen unzureichend. Denn es ist zumindest erläuterungsbedürftig, warum mehrwöchige Umgangskontakte größere Probleme bei der Durchführung des Umgangs bereiten sollen als der vom Oberlandesgericht gewährte regelmäßige Wochenendumgang, bei dem die beiden konfliktträchtigen Übergabezeitpunkte wesentlich enger zusammenliegen. Überdies ist nicht erkennbar, ob das Oberlandesgericht unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten berücksichtigt hat, dass gerade die Möglichkeit eines mehrwöchigen Zusammenlebens im Rahmen eines Urlaubs wesentlich dazu beitragen kann, die gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes zum nichtsorgeberechtigten Elternteil (hier zum Beschwerdeführer) aufrechtzuerhalten und zu festigen.

2. Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht bei Beachtung der sich aus Art. 6 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen an die Bedeutung des Umgangsrechts und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu einem anderen Ergebnis als der mit der angegriffenen Entscheidung ausgesprochenen Umgangseinschränkung gekommen wäre.

3. Da die Entscheidung des Oberlandesgerichts den Beschwerdeführer bereits in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verletzt, kann es dahinstehen, ob des Weiteren eine Beeinträchtigung seines Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG gegeben ist.

4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Verfassungsbeschwerde beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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