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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 09.09.2008
Aktenzeichen: 1 BvR 572/08
(1)
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 Abs. 6 Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES
- 1 BvR 572/08 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 21. Februar 2008 - 7 T 543/07 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 22. Januar 2008 - 7 T 543/07 -
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Eichberger, Masing am 9. September 2008 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2006 - 3-13 O 28/06 - wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Annahme der Verfassungsbeschwerde eingestellt, soweit dem Beschwerdeführer die eidesstattliche Versicherung abgenommen werden soll.
Gründe:
Die Wiederholung der einstweiligen Anordnung vom 13. März 2008 beruht auf § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG.
Ende der Entscheidung
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