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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 21.01.2009
Aktenzeichen: 1 BvR 58/09
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93 Abs. 1 |
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Bryde, Schluckebier gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 21. Januar 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.
Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts wendet, hat sie die Verfassungsbeschwerde nicht binnen eines Monats (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) ausreichend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Sie hat die angegriffenen Entscheidungen innerhalb der Monatsfrist weder vorgelegt noch in einer Weise wiedergegeben, die eine Beurteilung erlaubt, ob sie mit dem Grundgesetz im Einklang stehen oder nicht (vgl. BVerfGE 88, 40 <45> ; 93, 266 <288>).
Auch die Vorschrift des § 2 Abs. 1 SächsPÜG greift die Verfassungsbeschwerde nicht in zulässiger Weise an. Die sich aus § 90 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ergebenden Voraussetzungen, unter denen ein Gesetz unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann (vgl. BVerfGE 97, 157 <164 f.>), sind nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin versteht den Regelungsinhalt der angegriffenen Norm selbst nicht so, dass die betroffenen Arbeitsverhältnisse unmittelbar kraft Gesetzes auf einen neuen Arbeitgeber übergehen. Entgegen der Darstellung in der Verfassungsbeschwerdeschrift haben auch die Verwaltungsgerichte in den verspätet vorgelegten Entscheidungen nicht die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin sei unabhängig von der gemäß § 2 Abs. 3 SächsPÜG ergangenen "Übergabeverfügung" vom Freistaat Sachsen auf den Landkreis Leipzig übergegangen. Auf der Grundlage des eigenen Vorbringens der Beschwerdeführerin und der im Ausgangsverfahren ergangenen Entscheidungen ist daher eine unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerin durch die Vorschrift des § 2 Abs. 1 SächsPÜG nicht erkennbar, so dass durch die vorliegende Verfassungsbeschwerde weitere Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zum Regelungsinhalt und zur Verfassungsmäßigkeit der Norm nicht veranlasst werden.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Infolge der Nichtannahme wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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