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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 01.08.2002
Aktenzeichen: 1 BvR 580/02
Rechtsgebiete: UWG, GG


Vorschriften:

UWG § 1
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 580/02 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2002 - I ZR 155/01 -,

b) das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 8. Februar 2001 - 29 U 4292/00 -

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993

am 1. August 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 8. Februar 2001 - 29 U 4292/00 - wird im Hinblick auf die Verbreitung einer 5. Auflage der deutschen Ausgabe des Handbuchs "Wirtschaftskanzleien - Rechtsanwälte für Unternehmen"("JUVE-Handbuch"), die Mitwirkung an der Ausstellung dieser Auflage und die Werbung hierfür einstweilen eingestellt.

Gründe:

1. Die Beschwerdeführerin zu 1 ist Verlegerin verschiedener Informationsschriften zum deutschen Anwaltsmarkt; die Beschwerdeführer zu 2 und 3 sind ihre Geschäftsführer. Seit dem Jahre 1998 gibt die Beschwerdeführerin zu 1 das jährlich erscheinende "JUVE-Handbuch" heraus. Die Kläger des Ausgangsverfahrens, zwei in München niedergelassene Rechtsanwälte, nahmen die Beschwerdeführer wegen der in dem Handbuch enthaltenen Anwalts-Ranglisten auf Unterlassung in Anspruch. Dabei rügten sie eine Verletzung von § 1 UWG, da die Ranglisten den Leistungswettbewerb beeinträchtigten. Das Oberlandesgericht gab im Berufungsrechtszug der Klage statt und bejahte den Verstoß gegen § 1 UWG, weil in dem Handbuch namentlich genannte Anwaltskanzleien in objektiv nicht zu rechtfertigenden Ranggruppen aufgelistet seien, während andere objektiv keineswegs schlechter arbeitende Kanzleien und Einzelanwälte nur am Rande erwähnt werden oder ganz unerwähnt blieben. Hierin liege eine unzulässige Handlung zur Förderung des Wettbewerbs der als besser ausgegebenen Kanzleien. Es fehle an hinreichenden sachlichen und überprüfbaren Kriterien, welche die in den Rangfolgetabellen enthaltene Beurteilung rechtfertigen könnten. Die Ranglisten seien als getarnte Wirtschaftswerbung einzuordnen (vgl. NJW 2001, S. 1950 = ZIP 2001, S. 1116). Der Bundesgerichtshof hat die Revision nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Verfassungsbeschwerde rügt eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG.

2. Mit dem Eilantrag erstreben die Beschwerdeführer für die geplante 5. Auflage des Handbuchs die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Sie bringen vor, es entspreche ihrem publizistischen Konzept, auch künftig das Handbuch unter Einschluss der Ranking-Listen jährlich neu aufzulegen. Für die 5. Auflage, die im Oktober 2002 ausgeliefert werden solle, liefen bereits die Vorbereitungen. Mit dem Druck müsse spätestens Anfang August 2002 begonnen werden. An der Verwirklichung ihrer Pläne würden sie durch das Unterlassungsurteil gehindert. Dies führe zur Unterdrückung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Veröffentlichung des Handbuchs und könne gravierende Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Grundlagen ihres auf entsprechende Veröffentlichungen ausgerichteten Unternehmens haben.

Mit Schreiben vom 31. Juli 2002 haben die Beschwerdeführer dem Gericht mitgeteilt, sie würden den Einleitungstext zum Handbuch in der 5. Auflage verändern und wie folgt neu fassen:

Zur Recherche der weißen Seiten

Im Rahmen der Recherche für die vorliegende Ausgabe hat JUVE im vergangenen Jahr Anwälte unter Einschluss von BGH-Anwälten, Mandanten und vereinzelt auch juristische Akademiker, Richter befragt, um deren Wahrnehmung und Einschätzung des Marktes und bestimmter Kanzleien zu ermitteln. Im Einzelnen hat die Redaktion mit den beteiligten Verkehrskreisen Gespräche in folgendem Umfang geführt:

( 5.481 Gespräche mit Anwälten in ca. 750 deutschen und internationalen Kanzleien in Deutschland;

( 187 Gespräche mit Anwälten in Kanzleien im Ausland (insbes.: USA, Großbritannien, Belgien, Russland - außerdem: Holland, Schweiz, Frankreich, Italien, Spanien, Schweden, Hongkong, Polen, Ungarn, Tschechische Republik);

( 438 Gespräche mit Mandanten (Unternehmen ab € 30 Mio. Jahresumsatz, Finanzinstitute, Verbände, öffentliche Hand).

Der Akzent der Recherche liegt deutlich auf der persönlichen Befragung der Gesprächspartner in Interviews vor Ort oder Telefonaten. Die JUVE-Redaktion ist überzeugt, auf dem Wege persönlicher Interviews mit der Möglichkeit gezielter Nachfrage verlässlichere Ergebnisse zu erhalten als im Wege der Versendung standardisierter Fragebögen. Dennoch hat sie auch Fragebögen versandt, deren Ergebnisse mit in die Texte und Ranking-Tabellen eingeflossen sind.

( 893 Fragebögen wurden an Anwaltskanzleien versandt, von denen der JUVE-Redaktion 537 zurückgesandt wurden;

( 11.000 Fragebögen wurden an Mandanten verschickt, von denen der JUVE-Redaktion 238 Fragebögen teils anonym, teils mit Angaben des Unternehmens zurückgesandt wurden. In den Bögen nehmen Unternehmensjuristen oder Mitglieder der Geschäftsführung Bezug auf je 1-10 Kanzleien bzw. Anwälte.

Die unter jeder Rangliste wiedergegebenen Erläuterungen sollen wie folgt neu gefasst werden:

Die hier getroffene Auswahl der Kanzleien ist das Ergebnis der auf zahlreichen Interviews basierenden Recherche der JUVE-Redaktion (siehe Einleitung S. ...). Sie ist in zweierlei Hinsicht subjektiv: Sämtliche Aussagen der von JUVE-Redakteuren befragten Quellen sind subjektiv und spiegeln deren eigene Wahrnehmungen, Erfahrungen und Einschätzungen wider. Die Rechercheergebnisse werden von der JUVE-Redaktion unter Einbeziehung ihrer eigenen Marktkenntnis analysiert und zusammengefasst.

Der JUVE-Verlag beabsichtigt mit dieser Tabelle keine allgemein gültige oder objektiv nachprüfbare Bewertung. Es ist möglich, dass eine andere Recherchemethode zu anderen Ergebnissen führen würde. Innerhalb der einzelnen Gruppen sind die Kanzleien alphabetisch geordnet.

3. Der zulässige Antrag hat Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei der Prüfung, ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG dringend geboten ist, ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der in der Hauptsache gestellte Antrag ist unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 34, 341 <342>). Das ist vorliegend nicht der Fall.

Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, die Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren aber ohne Erfolg bliebe (vgl. BVerfGE 88, 169 <172>; 91, 320 <326>; stRspr).

Wenn die Verfassungsbeschwerde begründet ist, die begehrte einstweilige Anordnung aber nicht erlassen wird, können die Beschwerdeführer das Handbuch vorerst nicht mit der bisherigen inhaltlichen Gestaltung neu auflegen. Sie sind insoweit an der Ausübung ihres Grundrechts auf Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gehindert. Sie müssen ihr Konzept in einem nach ihrer Auffassung wesentlichen Punkt grundlegend ändern oder die Hauptsachenentscheidung abwarten. Das bringt nach den nachvollziehbaren Darlegungen der Beschwerdeführer eine nicht abzuschätzende Gefahr für den publizistischen und wirtschaftlichen Erfolg der Neuauflage mit sich. Mindestens für die Dauer der bis zur Hauptsachenentscheidung vergehenden Zeit treten damit vollendete Tatsachen ein, die nicht rückgängig gemacht werden können.

Sollte die Verfassungsbeschwerde unbegründet sein, verlängert sich durch die einstweilige Anordnung die von den Klägern des Ausgangsverfahrens angegriffene Beeinträchtigung des Leistungswettbewerbs um die Laufzeit der 5. Auflage. Dieser Zeitraum ist in Anbetracht der jährlichen Auflagenfolge und der schnell schwindenden Aktualitätsgehalte von Veröffentlichungen der vorliegenden Art nicht wesentlich länger als ein Jahr.

Werden die dargestellten Nachteile gegeneinander abgewogen, sprechen überwiegende Gesichtspunkte für die beantragte Einstellung der Zwangsvollstreckung. Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Leistungswettbewerbs zu Lasten der Kläger des Ausgangsverfahrens ist hiermit nicht verbunden. Das Erscheinen der 5. Auflage führt lediglich zu einer zeitlichen Verlängerung der seit 1998, dem Jahr des Erscheinens der ersten Auflage, entstandenen Nachteile. Das ist den Klägern zumutbar. Sie werden durch die Veröffentlichung allenfalls mittelbar betroffen. Im Übrigen sind die Beschwerdeführer durch die geplanten neuen Formulierungen jedenfalls auf das Anliegen der Kläger eingegangen, die gerügte Irreführung der Benutzer des Handbuchs hinsichtlich der Beurteilungsgrundlagen der Ranking-Liste zu vermeiden. Die Neuformulierungen liegen dem Erlass der einstweiligen Anordnung tragend mit zu Grunde.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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