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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 13.05.2000
Aktenzeichen: 1 BvR 602/96 (1)
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 602/96 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn H...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Roland Zacieczki und Koll., Damm 34, Braunschweig -

gegen

a) den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 24. Januar 1996 - 8 T 753/95 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 21. Juni 1995 - 1220-3 9 XVII 1332 -

hier: Festsetzung des Gegenstandswertes

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Papier, des Richters Kühling, der Richterinnen Jaeger, Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und des Richters Hoffmann-Riem

am 13. Mai 2000 beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000 DM (in Worten: zwanzigtausend Deutsche Mark) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).



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