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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 28.06.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 603/04
Rechtsgebiete: KostÄndG, BVerfGG, GG
Vorschriften:
KostÄndG § 1 Abs. 1 Satz 1 | |
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 | |
BVerfGG § 92 | |
BVerfGG § 93 a | |
BVerfGG § 93 b | |
GG Art. 3 Abs. 1 | |
GG Art. 14 Abs. 1 | |
GG Art. 20 Abs. 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 603/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
a) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. Januar 2004 - 10 K 1404/03 -,
b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. Januar 2004 - 10 K 1405/03 -,
c) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. März 2003 - 2 K 1733/02 -,
d) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. März 2003 - 2 K 3777/02 -,
e) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. März 2003 - 2 K 3956/02 -
2. mittelbar gegen
Art. 9, § 1 Abs. 1 Satz 1 KostÄndG
und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, den Richter Steiner und die Richterin Hohmann-Dennhardt gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. Juni 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird - unbeschadet der Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer begehrt nach erfolgreich durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Privatmann die Erstattung von Kosten nach den Gebührenvorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO). Er sieht eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG darin, dass ein in eigener Sache auftretender Rechtsanwalt seinen Zeitaufwand grundsätzlich nach der BRAGO abrechnen kann, wohingegen einer Naturalpartei lediglich die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen einschließlich der Kosten des Vorverfahrens erstattet werden können (vgl. § 162 Abs. 1 VwGO; hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 162 Rn. 5 und Dollinger, in Mutschler, Kostenrecht in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, 2003, § 2 Rn. 91 sowie Kunze, in Mutschler, a.a.O., § 2 Rn. 167; jeweils m.w.N.).
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ihr kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG an den Gesetzgeber im Prozessrecht in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt sind (vgl. die Nachweise bei Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl. 2004, Art. 3 Rn. 63 f.). Die Annahme ist aber auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Dabei kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde den Mindestanforderungen des § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG an einen ordnungsgemäßen Vortrag genügt. Jedenfalls kann sie im Ergebnis keinen Erfolg haben.
1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Grundrecht ist aber dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 107, 205 <214>; stRspr).
2. Es kann offen bleiben, ob die unterschiedliche kostenrechtliche Behandlung hinreichend dadurch gerechtfertigt ist, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts in eigener Sache als Berufsarbeit qualifiziert wird und ihm die Rechtsanwaltsgebühr deswegen nicht (nur) als Ersatz für seinen Zeitaufwand zusteht, sondern weil er so behandelt wird, als habe er sich eines Rechtsanwalts bedient (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 27. November 1989 - 1 BvR 1349/89 -, in JURIS veröffentlicht; unter Hinweis auf BVerfGE 50, 254 <255 ff.>).
Denn es kann ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber dem Beschwerdeführer im Falle einer verfassungsgerichtlichen Beanstandung der angegriffenen Regelung die Erstattung seiner Kosten wie ein Rechtsanwalt nach der BRAGO eröffnet. Zudem wäre eine Neuregelung allenfalls für die Zukunft zu erwarten, so dass der Beschwerdeführer hiervon nicht mehr profitieren würde. Unter diesen Umständen ist eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers nicht angezeigt (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. September 1999 - 1 BvR 264/95, 1 BvR 829/93 und 1 BvR 1836/93).
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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