Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 12.12.2007
Aktenzeichen: 1 BvR 61/05 (1)
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 1 BvR 61/05 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. November und 6. Dezember 2004 - 8 UF 216/04 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem am 12. Dezember 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. November und 6. Dezember 2004 - 8 UF 216/04 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

2. Das Land Sachsen-Anhalt hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags für ein Berufungsverfahren.

1. Mit Urteil vom 12. August 2004 wies das Amtsgericht Haldensleben die Klage der Beschwerdeführerin auf nachehelichen Unterhalt ab. Der Beschwerdeführerin stehe kein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zu. Die Lebensverhältnisse der Eheleute seien durch beiderseitiges Vollerwerbseinkommen geprägt gewesen. Bei der Beschwerdeführerin sei von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von 1.073,03 € auszugehen. Hinzuzurechnen sei ein Einkommen aus Nebentätigkeiten in Höhe von 165,00 €. Die Beschwerdeführerin habe weder hinreichend dargestellt noch Beweis dafür angeboten, dass sie eine zu früherer Zeit ausgeübte Tätigkeit, welche mit 165,00 € entlohnt worden sei, aufgegeben habe. Das Einkommen in Höhe von 1.238,00 € sei um 5 % pauschale Aufwendungen zu bereinigen, so dass ein Einkommen von 1.176,10 € verbleibe. Für mietfreies Wohnen im ursprünglich gemeinsam genutzten Einfamilienhaus sei bei einem üblichen Mietzins von mindestens 3,20 € pro m² ein Wohnvorteil von 400,00 € anzusetzen. Für die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin lediglich 50 m² der 125 m² Wohnfläche nutze, habe sie keinen Beweis angeboten. Anzuerkennen sei eine unstreitige Kreditbelastung in Höhe von 53,16 €. Für eine darüber hinausgehende Kreditbelastung habe die Beschwerdeführerin keinen Beweis angeboten. Hinzuzusetzen sei ein Betrag von 237,82 €. Aus dem Trennungsunterhaltsverfahren sei bekannt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin eine Miete in dieser Höhe für die Einliegerwohnung im Haus der Beschwerdeführerin bezahle. Soweit die Beschwerdeführerin dies in Abrede stelle, könne sie sich nicht auf einen Feststellungsbescheid des Finanzamtes berufen, da nicht nachprüfbar sei, ob dem Bescheid wahrheitsgemäße Angaben zugrunde lägen. Bei Zurechnung des üblichen Mietzinses für die Wohnfläche von 21 m² würde sich zudem ein höherer Betrag ergeben. Nach Abzug von 10 % Erwerbstätigenbonus verbleibe ein Einkommen in Höhe von 1.486,00 €. Auf Seiten des Ehemannes ergebe sich nach Abzug pauschaler berufsbedingter Aufwendungen ein Nettoeinkommen von 1.715,30 €. Auch hiervon gehe noch eine Kreditbelastung von 53,16 € ab, so dass 1.662,14 € verblieben, nach Abzug von 10 % Erwerbstätigenbonus seien dies noch 1.495,93 €. Hieraus folge ein rechnerischer Ehegattenunterhaltsanspruch in Höhe von 3,00 €. Die Auszahlung eines solchen Betrages sei unangemessen.

2. Die Beschwerdeführerin beantragte Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren beim Oberlandesgericht Naumburg. Das Amtsgericht habe versäumt, die dem Ehemann im Kalenderjahr 2002 zugeflossene Steuererstattung als weiteres Einkommen hinzuzurechnen. Nach Kenntnis der Beschwerdeführerin bemesse sich der Erstattungsbetrag auf 1.000,00 €. Der diesbezügliche Vortrag der Beschwerdeführerin sei von der Gegenseite erstinstanzlich nicht bestritten worden. Trotz mehrmaliger Anmahnungen habe der Ehemann auch den entsprechenden Einkommensteuerbescheid nicht vorgelegt. Monatlich ergebe sich hieraus ein Betrag von 83,33 €, welcher aus Vereinfachungsgründen in Höhe von 80,00 € in die Unterhaltsberechnung einzustellen sei. Das Gericht habe beim Ehemann ehebedingte Kreditverbindlichkeiten in Höhe von 53,16 € in Abzug gebracht. Dass ein solcher Betrag beim Ehemann weiter anfalle, sei gar nicht vorgetragen worden. Daher sei die Annahme des Gerichts diesbezüglich nicht nachvollziehbar und rechtsfehlerhaft. Daher errechne sich auf Seiten des Ehemannes ein zugrunde zu legendes Einkommen in Höhe von 1.731,04 €. Bei der Beschwerdeführerin seien seitens des Amtsgerichts Einkünfte aus einer Nebentätigkeit in Höhe von 165,00 € angerechnet worden. Dies entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Die Beschwerdeführerin habe, da sie arbeitslos gewesen sei, im September 2002 eine solche Nebentätigkeit aufgenommen. Nachdem ihr indes mitgeteilt worden sei, dass eine Festanstellung nicht ermöglicht werden würde und sie zudem zum Juni 2003 eine Festanstellung bei ihrem aktuellen Arbeitgeber in Aussicht gestellt bekommen habe, habe sie die Nebentätigkeit zum 30. April 2003 beendet. Seither verfüge sie nicht mehr über Nebeneinkünfte. Hierfür werde Beweis durch Vernehmung des vormaligen Arbeitgebers angeboten. Die Zurechnung eines Wohnvorteils in Höhe von 400,00 € sei überhöht. Der Ehemann habe seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück auf die beiden gemeinsamen volljährigen Söhne übertragen, welche gemeinsam mit der Beschwerdeführerin das Haus bewohnten. Der Wohnvorteil könne daher nicht anhand der gesamten Wohnfläche von 125 m² berechnet werden. Bei hälftiger Nutzung des Hauses durch die Beschwerdeführerin ergebe sich nur ein Mietwert von 200,00 €. Tatsächlich werde indes von der Beschwerdeführerin aufgrund der Gestaltung der Räumlichkeiten lediglich eine Wohnfläche von 51 m² genutzt. Durch Sachverständigengutachten sei eine Nettokaltmiete von 3,20 € pro m² ermittelt worden. Damit errechne sich ein Wohnvorteil für die Beschwerdeführerin in Höhe von 163,20 €, von welchem noch verbrauchsunabhängige Kosten sowie Instandhaltungskosten in Abzug zu bringen seien. Der Wohnvorteil belaufe sich daher nur auf einen Betrag von 123,20 €. Des Weiteren habe das Amtsgericht Mieteinnahmen in Höhe von 127,82 € zugerechnet. Diese beziehe die Beschwerdeführerin weder tatsächlich noch sei ihr ein derartiger Betrag fiktiv zuzurechnen. Richtig sei, dass die Einliegerwohnung durch die Mutter der Beschwerdeführerin genutzt werde. In der Vergangenheit sei ein entsprechender Betrag seitens der Mutter gezahlt worden, nicht jedoch als Miete, sondern zum Ausgleich eines Darlehens, welches die Beschwerdeführerin und der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin für die Eltern der Beschwerdeführerin aufgenommen und bedient hätten. Das Darlehen habe im Zusammenhang mit Baumaßnahmen durch die Eltern der Beschwerdeführerin für das gemeinsame Wohnhaus der Eheleute gestanden. Es sei vereinbart gewesen, dass die monatlichen Zahlungen der Mutter nur solange erfolgen sollten, wie die Beschwerdeführerin und ihr geschiedener Ehemann den Kredit zu tilgen hätten. Nach vollständiger Tilgung des Darlehens - die inzwischen erfolgt sei - hätten keine weiteren Zahlungen erfolgen sollen. Die Anrechnung fiktiver Mieteinnahmen verbiete sich aus Gründen der sittlichen Verpflichtung gegenüber der Mutter, da es unzumutbar sei, der Mutter das Bewohnen der Einliegerwohnung künftig nicht mehr zu ermöglichen. Nachdem der Ehemann als vormaliger Miteigentümer selbst der Mutter die unentgeltliche Nutzung der Einliegerwohnung ermöglicht habe, sei es treuwidrig, nunmehr die entgeltliche Nutzung von der Beschwerdeführerin zu verlangen. Unter Berücksichtigung der angesprochenen Punkte ergebe sich auf Seiten der Beschwerdeführerin ein anzurechnendes Nettoeinkommen in Höhe von 1.065,33 €. Hieraus errechne sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 298,00 € monatlich.

3. Mit Beschluss vom 17. November 2004 wies das Oberlandesgericht Naumburg den Prozesskostenhilfeantrag der Beschwerdeführerin zurück. Der Beschluss enthält lediglich folgende Begründung: "Der Antragsgegnerin wird für die beabsichtigte Berufung - mangels Erfolgsaussicht - Prozesskostenhilfe verweigert".

4. Die hiergegen erhobene Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin, welche sie unter anderem mit einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs begründete, wies das Oberlandesgerichts Naumburg mit Beschluss vom 6. Dezember 2004 zurück. Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung sei mangels Erfolgsaussicht versagt worden, weil die Beschwerdeführerin in der Lage sei, ihren Unterhaltsbedarf - der sich nach ihren ehelichen Lebensverhältnissen bemesse - selbst zu decken. An dieser rechtlichen Würdigung werde festgehalten, zumal mit der Gegenvorstellung keine neuen rechtserheblichen Tatsachen vorgetragen würden.

5. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.

6. Der Beschwerdeführerin wurde Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren bewilligt. Der Gegner des Ausgangsverfahrens und die Landesregierung von Sachsen-Anhalt hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Landesregierung von Sachsen-Anhalt verteidigt die angegriffenen Entscheidungen

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin geboten ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).

1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG.

a) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Ge-richt, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar er-gibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Par-teivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vor-bringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen, für die es keine verfassungsrechtliche Begründungspflicht gibt (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>). Deshalb müssen, damit das Bundes-verfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten ent-weder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 <295>; 70, 288 <293>). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Ent-scheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtbe-rücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber of-fensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 47, 182 <189>; 86, 133 <146>).

b) Die Begründung der angegriffenen Beschlüsse lässt im vorliegenden Fall den Schluss darauf zu, dass den Anforderungen aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht genügt wurde.

Das Oberlandesgericht hat sich darauf beschränkt, festzustellen, dass die beabsichtigte Berufung der Beschwerdeführerin keine Erfolgsaussicht habe. Im Beschluss über die Gegenvorstellung hat es die Begründung dahingehend ergänzt, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, ihren Bedarf selbständig zu decken.

Diesen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass das Oberlandesgericht die einzelnen Angriffe der Beschwerdeführerin gegen das amtsgerichtliche Urteil in Erwägung gezogen hat. Die Beschwerdeführerin hat mit der Berufungsbegründung nicht lediglich erstinstanzliches Vorbringen wiederholt oder eine andere Rechtsansicht vertreten als das Amtsgericht. Vielmehr hat sie ihren erstinstanzlichen Vortrag in wesentlichen Punkten erweitert und fundierte Einwendungen in Bezug auf mehrere der Unterhaltsberechnung im amtsgerichtlichen Urteil zugrunde gelegte Positionen vorgebracht. So hat sie beispielsweise erstmals mit der beabsichtigten Berufung substantiiert dazu vorgetragen, dass sie ihr früher erzieltes Nebeneinkommen in Höhe von 165,00 € monatlich nicht mehr beziehe. Sie hat diesen Umstand nachvollziehbar durch die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung erklärt und erstmals Beweis für ihre Behauptung angeboten. Auch der Vortrag zur Zurechnung eines Wohnvorteils ist geeignet, die Richtigkeit des amtsgerichtlichen Urteils in Frage zu stellen. Das Amtsgericht ist von einem üblichen Mietzins von 3,20 € pro m² ausgegangen und hat ausgehend von 125 m² Wohnfläche einen Wohnvorteil von 400,00 € errechnet. Mit der Berufungsbegründung hat die Beschwerdeführerin eingehend dargelegt, dass sie nur etwa 50 m² der Wohnung nutze, was im Hinblick darauf, dass die beiden volljährigen Söhne und die Mutter mit im Hause leben, ohne Weiteres plausibel erscheint. Zum zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin gehört des Weiteren, dass die Mieteinnahmen aus der Überlassung der Einliegerwohnung an die Mutter entfallen seien, weil es sich in Wahrheit nie um eine Miete, sondern um den Ausgleich für ein inzwischen getilgtes Darlehen gehandelt habe. Hierfür hat die Beschwerdeführerin ebenfalls erstmals mit der Berufungsbegründung ausführlicher vorgetragen und zudem Beweis für ihre Behauptungen angeboten.Zwar ist für die Prüfung der Erheblichkeit eines Vorbringens die Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts maßgeblich und es erscheint auch keineswegs zwingend, dass das Oberlandesgericht bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der Berufung dem Vortrag und den Argumenten der Beschwerdeführerin folgen musste. Es sind indes keine rechtlichen Erwägungen erkennbar, die das teilweise neue und im Übrigen weiter substantiierte Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich rechtserheblicher Tatsachen als offensichtlich unerheblich oder unsubstantiiert erscheinen lassen könnten. Daher kann aus dem Fehlen jeglicher Würdigung des Vortrags der Beschwerdeführerin nur geschlossen werden, dass das Gericht das Vorbringen bei der Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Die Begründung im Beschluss über die Gegenvorstellung beschränkt sich auf die Feststellung, die Beschwerdeführerin könne ihren Bedarf selbst decken. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Umstände verändern indes, wenn sie zutreffend sein sollten, gerade auch den Bedarf der Beschwerdeführerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen und müssten daher auch insoweit zu einer Überprüfung des amtsgerichtlichen Urteils führen. Die Begründung für die Zurückweisung der Gegenvorstellung liefert daher ein zusätzliches Argument dafür, dass das Gericht wesentlichen Vortrag der Beschwerdeführerin nicht in Erwägung gezogen hat.

Die Entscheidungen beruhen auch auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht bei Berücksichtigung und Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Erfolgsaussicht der Berufung gekommen wäre.

2. Die Beschlüsse vom 17. November und 6. Dezember 2004 werden aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (§ 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG).

Da bereits der festgestellte Grundrechtsverstoß zur Aufhebung der Entscheidungen führt, kann dahinstehen, ob auch die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin begründet sind.

3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Ende der Entscheidung

Zurück