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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 19.02.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 629/03 (1)
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 32 Abs. 6 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 629/03 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Notars S,

gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. März 2003 - VA (Not) 2/03 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde

am 19. Februar 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die einstweilige Anordnung vom 14. März 2003 - noch ergangen unter dem Aktenzeichen 1 BvQ 10/03 -, verlängert mit Beschluss vom 1. September 2003, wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

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