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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 17.01.2001
Aktenzeichen: 1 BvR 653/96
(1)
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 653/96 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Prinzessin Caroline von Monaco, Palast von Monaco, Monaco,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Matthias Prinz und Koll., Tesdorpfstraße 16, Hamburg -
gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 1995 - VI ZR 15/95 -,
b) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Dezember 1994 - 3 U 64/94 -,
c) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Februar 1994 - 324 O 537/93 -
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Papier, des Richters Kühling, der Richterinnen Jaeger, Haas, der Richter Hömig, Steiner der Richterin Hohmann-Dennhardt und des Richters Hoffmann-Riem
am 17. Januar 2001 beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 100.000 DM (in Worten: einhunderttausend Deutsche Mark) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).
Ende der Entscheidung
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