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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 19.03.2003
Aktenzeichen: 1 BvR 670/91
(1)
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 670/91 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1991 - BVerwG 7 B 99.90 -,
b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1990 - 5 A 1223/86 -,
c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. Januar 1986 - 10 K 5029/84 -
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterinnen Jaeger, Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt, und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde
am 19. März 2003 beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für den Verfahrensbevollmächtig-ten zu 1 auf 100.000 ? (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO i.V.m. BVerfGE 79, 365).
Ende der Entscheidung
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