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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 29.12.1999
Aktenzeichen: 1 BvR 679/98
Rechtsgebiete: GG, BVerfGG


Vorschriften:

GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2
GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12
GG Art. 104 a ff
BVerfGG § 93 a Abs. 2
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 679/98 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn F...

gegen

das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Januar 1998 - B 12 KR 35/95 R -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling, die Richterin Jaeger und den Richter Steiner

am 29. Dezember 1999 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Beitragsfestsetzung in der gesetzlichen Sozialversicherung, weil Aufwendungen für versicherungsfremde Leistungen nicht vom Bund ausgeglichen, sondern auf die Beitragszahler abgewälzt würden.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

a) Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass in der Sozialversicherung das Versicherungsprinzip entscheidend durch Gesichtspunkte modifiziert wird, die der Privatversicherung fremd sind. Denn die gesetzliche Rentenversicherung beruht wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität ihrer Mitglieder sowie des sozialen Ausgleichs und enthält von jeher auch ein Stück sozialer Fürsorge (vgl. BVerfGE 76, 256 <301>). So werden beispielsweise mehr als 4 Prozentpunkte aus dem Beitragssatz auf die vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung der Hinterbliebenenrente verwandt, ohne dass dagegen verfassungsrechtliche Bedenken bestehen (vgl. BVerfGE 97, 271 <285>). Rentenansprüche und Anwartschaften weisen zwar einen hohen personalen Bezug auf. Zugleich stehen sie jedoch in einem ausgeprägt sozialen Zusammenhang. Deswegen verleiht Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber auch die Befugnis, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, Leistungen zu kürzen und Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten, sofern dies einem Gemeinwohlzweck dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (vgl. BVerfGE 100, 1 <37 f.> m.w.N.).

b) Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Zur historischen Entwicklung der Einnahmen der Rentenversicherungsträger kann insoweit auf das angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts ebenso Bezug genommen werden wie hinsichtlich der kompetenzrechtlichen Grundlagen in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG sowie der Vorschriften über die Finanzverfassung in Art. 104 a ff. GG. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die eingehenden Ausführungen im angegriffenen Urteil nicht entnehmen. Die politische Diskussion der letzten Jahre macht zudem deutlich, dass der Gesetzgeber um ein ausgewogenes Finanzierungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung bemüht ist und die Belastung der Beitragszahler in Grenzen zu halten sucht.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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