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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 29.04.2003
Aktenzeichen: 1 BvR 683/03
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 93 a | |
BVerfGG § 93 a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93 b | |
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 2 | |
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3 | |
GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 683/03 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen das Unterlassen des Verwaltungsgerichts Greifswald, im Verfahren 2 A 662/98 eine Entscheidung zu treffen
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 29. April 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das
Bundesverfassungsgericht schon entschieden ist (vgl. BVerfGE 88, 118 <124>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des vom Beschwerdeführer sinngemäß geltend gemachten Rechts auf eine Entscheidung des seit 1998 anhängigen Ausgangsverfahrens binnen angemessener Frist angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
Dem Beschwerdevorbringen und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass das Verwaltungsgericht dadurch, dass es über das Restitutionsbegehren des Beschwerdeführers noch nicht entschieden hat, schon gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 88, 118 <123>) verstoßen hat. Das Gericht ist aber im Hinblick auf die zwischenzeitliche Dauer des Prozesses trotz der Schwierigkeit der Materie und der offenbar immer noch großen Zahl an Verfahren gerade auf dem Gebiet des Vermögensrechts von Verfassungs wegen gehalten, dem Verfahren beschleunigt Fortgang zu geben und es, wie es das dem Beschwerdeführer seit 2001 wiederholt auch in Aussicht gestellt hat, zu einem baldigen Abschluss zu bringen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Ende der Entscheidung
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