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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 20.03.2000
Aktenzeichen: 1 BvR 70/00
Rechtsgebiete: BVerfGG, BEG, GKG, ZPO, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 93 b | |
BVerfGG § 93 a | |
BVerfGG § 93 a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93 Abs. 1 | |
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3 | |
BEG § 225 Abs. 1 | |
BEG § 208 Abs. 2 | |
BEG § 225 Abs. 2 Satz 2 | |
BEG § 3 | |
BEG § 1 | |
BEG § 188 | |
BEG § 185 Abs. 6 | |
BEG § 4 | |
BEG § 238 a | |
GKG § 65 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 6 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 65 Abs. 7 | |
ZPO § 114 | |
GG Art. 3 Abs. 1 | |
GG Art. 19 Abs. 4 | |
GG Art. 103 Abs. 1 | |
GG Art. 3 Abs. 3 | |
GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 69/00 - - 1 BvR 70/00 - - 1 BvR 71/00 - - 1 BvR 101/00 - - 1 BvR 102/00 -
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
1. der Frau K.,
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Dezember 1999 - 17 W 361/99 -,
b) die Verfügung des Landgerichts Bonn vom 6. Juli 1999 - 1 O 279/99 -
- 1 BvR 69/00 -,
2. der Frau H.,
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Dezember 1999 - 17 W 359/99 -,
b) die Verfügung des Landgerichts Bonn vom 6. Juli 1999 - 1 O 280/99 -
- 1 BvR 70/00 -,
3. der Frau L.,
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Dezember 1999 - 17 W 359/99 -,
b) die Verfügung des Landgerichts Bonn vom 6. Juli 1999 - 1 O 280/99 -
- 1 BvR 71/00 -,
4. des Herrn E.,
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Dezember 1999 - 17 W 360/99 -,
b) die Verfügung des Landgerichts Bonn vom 6. Juli 1999 - 1 O 281/99 -
- 1 BvR 101/00 -,
5. des Herrn Stepan K.,
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Dezember 1999 - 17 W 360/99 -,
b) die Verfügung des Landgerichts Bonn vom 6. Juli 1999 - 1 O 281/99 -
- 1 BvR 102/00 -
- Bevollmächtigte zu 1. bis 5.: Rechtsanwälte Dr. Rainer Arzinger und Koll., Littenstraße 108, Berlin -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling, die Richterin Jaeger und den Richter Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 20. März 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage der Gebührenfreiheit für Entschädigungsklagen ehemaliger Zwangsarbeiter.
I.
1. Die Beschwerdeführer sind, soweit nicht aus der Slovakischen Republik stammend, russische Staatsangehörige. Während des Zweiten Weltkriegs wurden sie nach Deutschland verschleppt und - überwiegend in Konzentrationslagern - zur Zwangsarbeit eingesetzt. Sie haben Klagen gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben, mit der sie nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) die Zahlung einer angemessenen Entschädigung für Schäden an Körper und Gesundheit sowie für die erlittene Freiheitsentziehung begehren. Das angerufene Landgericht Bonn hat die förmliche Zustellung der Klagen von der vorherigen Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig gemacht, das Oberlandesgericht die dagegen gerichteten Beschwerden zurückgewiesen, weil das Landgericht im Ergebnis zu Recht eine Gebührenfreiheit der Beschwerdeführer verneint habe:
Nach seinem Wortlaut beziehe sich § 225 Abs. 1 BEG nur auf "Verfahren vor den Entschädigungsgerichten". Das von den Beschwerdeführern angerufene Landgericht sei kein sol-ches Gericht, weil Nordrhein-Westfalen von der Ermächtigung des § 208 Abs. 2 BEG Gebrauch gemacht und die Entschädi-gungssachen in 1. Instanz beim Landgericht Düsseldorf konzentriert habe (unter Hinweis auf § 1 der Verordnung zur Zusammenfassung der Entschädigungssachen vom 7. Juni 1988, GV.NW S. 244). Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 225 Abs. 1 BEG auf Verfahren vor sonstigen Gerichten seien nicht gegeben.
Selbst wenn diese Vorschrift unmittelbar oder analog zugunsten der Beschwerdeführer eingreifen würde, stünde diesen eine Gebührenfreiheit nicht zu. Nach § 225 Abs. 2 Satz 2 BEG könne ein Kostenvorschuss erhoben werden, wenn die Rechtsverfolgung offenbar mutwillig sei. Dies sei hier der Fall. Die Beschwerdeführer hätten selbst vorgetragen, dass der von ihnen geltend gemachte Entschädigungsanspruch nach den geltenden Vorschriften unbegründet, wegen des legislativen Unterlassens des Gesetzgebers in Bezug auf Ostverfolgte jedoch im Wege richterlicher Rechtsfortbildung die Anspruchsgrundlage des § 3 in Verbindung mit § 1 BEG auf ihre Klageansprüche anzuwenden sei. Für einen solchen Anspruch sei gemäß den §§ 188, 185 Abs. 6 BEG das Land Nordrhein-Westfalen passiv legitimiert. Damit seien die gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Klagen, soweit sie auf Entschädigungsansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz gestützt würden, von vornherein mutwillig.
2. Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer gegen die genannten Gerichtsentscheidungen. Sie rügen die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG.
a) § 4 BEG schließe in Verbindung mit § 238 a BEG die Beschwerdeführer im Hinblick auf ihren Wohnsitz und ihre Heimat aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem Bundesentschädigungsgesetz aus. Damit werde eine Differenzierung nach personenbezogenen Merkmalen vorgenommen, die Art. 3 Abs. 3 GG widersprächen. Den anderen Opfern des Nationalsozialismus, die dasselbe Verfolgungsschicksal erlitten hätten, werde die Möglichkeit der Überprüfung ihrer Ansprüche durch die deutsche Gerichtsbarkeit gewährt, ohne dass ihnen die Belastung mit Gerichtskosten drohe.
b) Die Zivilgerichte hätten sich im Rahmen der Prüfung der Mutwilligkeit der Klageerhebung mit den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Grundrechtsverletzungen auseinander setzen müssen. Die Frage der Anwendbarkeit von Verfahrensvorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes und damit auch der Zuständigkeit des Landgerichts Bonn sei von den Beschwerdeführern ausdrücklich problematisiert worden. Ob insoweit eine verfassungskonforme Auslegung des Bundesentschädigungsgesetzes geboten sei, werde vom Oberlandesgericht nicht erörtert.
Es verkenne das grundsätzliche rechtliche Dilemma der Beschwerdeführer. Für ihre Klagen sei nach den Verfahrensvorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes das Landgericht Düsseldorf zuständig; diese Bestimmungen seien aber nach Ablauf der Antragsfrist des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 des BEG-Schlussgesetzes (BGBl 1965 I S. 1315) obsolet geworden. Daher sei auch das Festhalten an der Passivlegitimation des Landes Nordrhein-Westfalen überflüssig. Die einzige tatsächlich noch gegebene Möglichkeit der Beschwerdeführer, die Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz einzuklagen, erfordere dessen verfassungskonforme Auslegung. Dafür sei das erwähnte Land nicht der geeignete Adressat, weil die erforderliche gesetzgeberische Entscheidung nur vom Bundesgesetzgeber getroffen werden könne.
c) Den Beschwerdeführern werde mit der Versagung der Gerichtskostenfreiheit nach dem Bundesentschädigungsgesetz faktisch der Rechtsweg abgeschnitten. Sie würden auf den ohnehin subsidiären "ordentlichen Gerichtsweg" gedrängt und damit den Anforderungen der Zivilprozessordnung unterworfen, obwohl ihnen aus den vorgenannten Gründen die erleichterten gerichtlichen Zugangsvoraussetzungen des Bundesentschädigungsgesetzes zustünden.
§ 65 Abs. 1 Satz 1 GKG stelle eine Soll-Vorschrift dar. Eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hätte daher bei dem von den Beschwerdeführern ausdrücklich angeführten Grundrechtsbezug eine Abwägung zwischen ihren besonderen persönlichen Umständen und der allgemeinen Gerichtspraxis vorausgesetzt. Eine solche Abwägung sei nicht vorgenommen worden, so dass schon deshalb die Entscheidungen unter offensichtlicher Verkennung von Grundrechten ergangen seien. Auch wenn bei Soll-Vorschriften ein Absehen von der Regelfolge nur in Ausnahmefällen in Betracht komme, wäre doch zu erörtern gewesen, wann sonst und unter welchen Umständen ein solcher Ausnahmefall vorliegen sollte, wenn nicht bei einem Schicksal wie dem der Beschwerdeführer. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne zwar ein Anspruch gegeben sein (unter Hinweis auf BVerfGE 94, 315). Für dessen Durchsetzung existiere aber nach den angegriffenen Entscheidungen kein Rechtsweg.
II.
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg.
1. Sie sind allerdings nicht deshalb unzulässig, weil sie sich gegen Entscheidungen richten, die der Urteilsfällung vorangehen. Zwar sind derartige Entscheidungen grundsätzlich nicht der Verfassungsbeschwerde unterworfen (vgl. BVerfGE 1, 9 <10>). Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch in ständiger Rechtsprechung die Verfassungsbeschwerde gegen solche Entscheidungen in selbständigen Zwischenverfahren zugelassen, die über eine für das weitere Verfahren wesentliche Rechtsfrage befinden und in weiteren Instanzen nicht mehr nachgeprüft und korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 24, 56 <61> m.w.N.; 25, 336 <344>). Ein solcher Fall liegt hier vor.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig gemacht wird, mit der Beschwerde anfechtbar. Der Streit, ob ein solcher Vorschuss nach dem Bundesentschädigungsgesetz zu entrichten ist oder Gebührenfreiheit besteht, ist somit ein selbständiges Zwischenverfahren. Wird der Vorschuss gezahlt, wird die auf dieses Gesetz gestützte Klage förmlich zugestellt, und das Klageverfahren tritt in ein Stadium, in dem die Frage, ob die Festsetzung des Vorschusses mit Grundrechten des Klägers vereinbar ist, nicht mehr gestellt und ein etwaiger Verfassungsverstoß nicht mehr geheilt wird. Unterbleibt dagegen die Entrichtung des Kostenvorschusses, wird die genannte Klage nicht zugestellt, so dass es zu einer Durchführung des Klageverfahrens gar nicht kommt. Die angegriffenen Entscheidungen haben also über eine für das Verfahren wesentliche Rechtsfrage abschließend befunden.
Die Beschwerdeführer haben auch ein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung über die von ihnen eingelegten Verfassungsbeschwerden zum jetzigen Zeitpunkt. Sie können schon deshalb nicht darauf verwiesen werden, zunächst den Ausgang der Klageverfahren abzuwarten, weil sie nach eigenem Bekunden finanziell nicht in der Lage sind, den geforderten Kostenvorschuss zu leisten, so dass derzeit noch ungewiss ist, ob es zur Durchführung der Klageverfahren kommen wird. Durch die angegriffenen Entscheidungen wird den Beschwerdeführern die Beschreitung des Rechtswegs zumindest erschwert. Den Beschwerdeführern muss deshalb die Möglichkeit offen stehen, die Anforderung eines Gerichtskostenvorschusses auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen zu lassen. Dies gilt nicht nur hinsichtlich Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG, sondern auch in Bezug auf Art. 103 Abs. 1 GG. Denn auch die hier angegriffenen Zwischenentscheidungen können Parteivorbringen unberücksichtigt gelassen haben (vgl. auch BVerfGE 24, 56 <61 f.> für Entscheidungen über Ablehnungsgesuche).
Ob die Verfassungsbeschwerden auch im Übrigen zulässig sind, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführer die angegriffenen Entscheidungen erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG vorgelegt haben (vgl. insoweit zu den Substantiierungserfordernissen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>), kann dahingestellt bleiben.
2. Die Verfassungsbeschwerden sind jedenfalls unbegründet. Es ist nicht erkennbar, dass die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Beschwerdeführer verletzen.
a) Die Entscheidungen verletzen nicht den Anspruch der Beschwerdeführer auf wirkungsvollen Rechtsschutz.
aa) Ein Verstoß gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG scheidet schon deswegen aus, weil sich die Beschwerdeführer gegen die Handhabung des § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 GKG durch die Zivilgerichte wenden und Akte der Rechtsprechung nicht zur öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gehören (vgl. BVerfGE 76, 93 <98>).
bb) Auch die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie in zivilrechtlichen Streitigkeiten, die nicht nur die Eröffnung des Rechtswegs, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes gewährleistet (vgl. BVerfGE 88, 118 <123 f.>), ist nicht verletzt.
Den Beschwerdeführern wird durch die angegriffenen Entscheidungen nicht die Möglichkeit abgeschnitten, aus den in ihren Klagen geschilderten Lebenssachverhalten Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland klageweise geltend zu machen. Die angegriffenen Entscheidungen beschränken sich auf die Feststellung, dass den Beschwerdeführern keine Gebührenfreiheit nach § 225 Abs. 1 BEG zusteht. Die Beschwerdeführer sind dadurch nicht gehindert, für die von ihnen erhobenen Klagen Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO zu beantragen, wenn sie finanziell nicht in der Lage sind, die geforderten Gerichtskostenvorschüsse zu zahlen.
Prozesskostenhilfeanträge der Beschwerdeführer sind auch nicht deshalb von vornherein aussichtslos, weil das Oberlandesgericht die Erhebung ihrer Klagen gegen die Bundesrepublik Deutschland als offenbar mutwillig angesehen hat. Diese Einschätzung ist ausdrücklich nur insoweit erfolgt, als die Beschwerdeführer ihre Entschädigungsansprüche auf das Bundesentschädigungsgesetz gestützt haben. Sofern die Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe beantragen, werden die Zivilgerichte unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen haben, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO und dazu BVerfGE 81, 347 <357 ff.>).
b) Auch ein Verstoß der angegriffenen Entscheidungen gegen Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich nicht feststellen. Insbesondere werden die Beschwerdeführer, weil ihnen die Möglichkeit nicht genommen wird, Prozesskostenhilfe zu beantragen, nicht schlechter gestellt als andere Parteien eines Zivilprozesses, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können.
c) Die angegriffenen Entscheidungen verletzen schließlich nicht den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG.
aa) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133 <145 f.>).
bb) Gemessen an diesen Maßstäben verstoßen die angegriffenen Entscheidungen nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Die Entscheidungen setzen sich eingehend mit den Fragen der Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes, der Zuständigkeit des Landgerichts Bonn und der Passivlegitimation der Bundesrepublik Deutschland für die Klagen der Beschwerdeführer auseinander. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beschwerdeführer dazu zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Eine ausdrückliche Erwähnung dieses Vorbringens in den Entscheidungsgründen war, wie dargelegt, nicht erforderlich.
d) Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Ende der Entscheidung
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