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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 19.11.2003
Aktenzeichen: 1 BvR 702/03
(2)
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 Abs. 6 Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 702/03 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. März 2003 - NotZ 39/02 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 2002 - Not. 2/2002 -,
c) die Verfügung des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 18. März 2002 - 3835.I/0365-0370 -
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde
am 19. November 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die einstweilige Anordnung vom 10. April 2003, wiederholt mit Beschluss vom 3. Juni 2003, wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Ende der Entscheidung
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