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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 28.06.2000
Aktenzeichen: 1 BvR 741/00
Rechtsgebiete: GG, BVerfGG, GKG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 a Abs. 2
BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2
GKG § 54 Nr. 1
GKG § 58 Abs. 2 Satz 2
GKG § 54 Nr. 2
GKG § 58 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 741/00 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

der Frau W. ,

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Rupert Hofmann und Koll., Marktplatz 18, Forchheim -

gegen

a) den Beschluss des Landgerichts Bamberg vom 16. März 2000 - 3 T 34/00 -,

b) den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Forchheim vom 16. Februar 2000 - 71 C 930/99 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 28. Juni 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist und die in einem Prozessvergleich einen Teil der Kosten übernommen hat, im Kostenfestsetzungsverfahren für die von der Gegenpartei verauslagten Gerichtskosten in Anspruch genommen werden kann.

Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, da die von ihr aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sich anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantworten lassen (BVerfGE 51, 295 <302 ff.>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Grundrechts angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hierbei kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde überhaupt den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG genügt. Die Beschwerdeführerin hat sich in der Verfassungsbeschwerde mit der verfassungsrechtlichen Argumentation des Landgerichts nicht im Einzelnen auseinander gesetzt.

Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil die angegriffenen Entscheidungen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Anders als in der von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1999 (1 BvR 984/89, JurBüro 1999, S. 540 f.) beruhte die Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin nicht auf einer gerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 54 Nr. 1 GKG, sondern auf dem von ihr abgeschlossenen Vergleich (§ 54 Nr. 2 GKG). Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in einer früheren Entscheidung (BVerfGE 51, 295 <300 ff.>) entschieden hat, ist es unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht geboten, die Vorschrift des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG, die die bedürftige Partei im Hinblick auf Gerichtskosten vor einem Rückgriff der Gegenpartei schützen soll, auch auf den Kostenschuldner gemäß § 54 Nr. 2 GKG zu erstrecken. Zum einen kann nämlich die Beendigung des Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich, der auch von anderen Erwägungen als denen der Anspruchsberechtigung getragen werden kann, die Gefahr einer Manipulation der Prozessparteien hinsichtlich der Gerichtskosten zu Lasten der Staatskasse in sich bergen (vgl. BVerfGE 51, 295 <302>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1999 - 1 BvR 984/89 - JurBüro 1999, S. 540 f.). Darüber hinaus beruht die (Rückgriffs-)Haftung der Beschwerdeführerin für die von der Gegenpartei verauslagten Gerichtskosten im Falle des § 54 Nr. 2 GKG auf ihrer privatautonomen Entscheidung zum Abschluss eines Prozessvergleichs. Auch wenn sich die Kostenregelung möglicherweise an dem verhältnismäßigen Obsiegen und Unterliegen nach dem Erkenntnisstand des Gerichts zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses orientiert, handelt es sich bei einer derartigen Kostentragungspflicht qualitativ um etwas anderes als eine gerichtliche Kostenentscheidung, die der Bedürftige nicht beeinflussen kann.

Auf Grund dieser Aspekte wird es auch in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur als unbedenklich angesehen, dass die Schutzvorschrift des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG auf Kostenschuldner gemäß § 54 Nr. 1 GKG beschränkt ist (vgl. OLG Nürnberg, JurBüro 2000, S. 88; OLG Bamberg, JurBüro 2000, S. 88 f.; LG Hamburg, JurBüro 2000, S. 89 f.; Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 123 Rn. 6 m.w.N.).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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