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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 28.04.1999
Aktenzeichen: 1 BvR 752/97
Rechtsgebiete: BVerfGG, BEG, 2. DV-BEG


Vorschriften:

BVerfGG § 93d
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93 a Abs. 2
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
BEG § 31 Abs. 4
2. DV-BEG § 15 Abs. 3
2. DV-BEG § 15 Abs. 3 Nr. 2
2. DV-BEG § 15 Abs. 3 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 752/97 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn F...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Norbert Tiegs und Partner, Ganghoferstraße 1, Berlin -

gegen

a) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 6. März 1997 - IX ZB 124/96 -,

b) das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Juli 1996 - 5 U (WG) 21/96 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Grimm, Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 28. April 1999 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).

Die der Rentenkürzung des Beschwerdeführers zugrundeliegenden Vorschriften des § 31 Abs. 4 BEG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 der 2. DV-BEG begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere verstößt es nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), daß der Gesetzgeber bei der Bemessung des Hundertsatzes zur Berechnung der Gesundheitschadenrente die (rentenmindernde) Berücksichtigung von eigenem Arbeitsverdienst und eigenen Dienstbezügen davon abhängig gemacht hat, ob die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar oder unzumutbar war (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 und 3 der 2. DV-BEG), während sonstige Versorgungsbezüge in jedem Fall zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, ob diese ihrerseits auf einer zumutbaren oder unzumutbaren Tätigkeit beruhen (§ 15 Abs. 3 Nr. 8 der 2. DV-BEG). In der darin liegenden Differenzierung liegt keine Benachteiligung einer Personengruppe.

Im übrigen findet die Verschiedenbehandlung von Arbeitsverdienst und Versorgungsbezügen ihre Rechtfertigung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darin, daß es gerade in Wiedergutmachungsverfahren oftmals schwierig, wenn nicht gar praktisch unmöglich ist, die Versorgungsbezüge danach aufzuteilen, ob diese auf einer zumutbaren oder unzumutbaren Berufstätigkeit beruhen (vgl. BGH, RzW 1979, S. 134 <136>). Diese Erwägung rechtfertigt etwaige Ungleichheiten, die von der Differenzierung zwischen Arbeitsverdienst und Versorgungsbezügen ausgehen mögen, zumal der Bundesgerichtshof stets betont hat, daß die Berücksichtigung der Versorgungsbezüge nur dann zu einer Kürzung der Rente führen darf, wenn dies nach den gesamten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Verfolgten gerechtfertigt ist. Ferner haben die Entschädigungsbehörden und Fachgerichte bei der rentenmindernden Anrechnung von Versorgungsbezügen den sogenannten 75%-Grundsatz zu beachten, wonach die Rente insgesamt nicht weniger als drei Viertel des letzten Gesamteinkommens des Verfolgten betragen darf (vgl. BGH, RzW 1979, S. 134 <136 f.>). Durch diese Vorgaben des Bundesgerichtshofs ist sichergestellt, daß die gesetzliche Regelung nicht zu einer im Einzelfall unverhältnismäßigen Schlechterstellung des Betroffenen führt.

Ebensowenig ist es ersichtlich, daß die angegriffenen Entscheidungen Art. 1 Abs. 1 oder Art. 14 Abs. 1 GG verletzen. Von einer weiteren Begründung wird insoweit abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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